Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/16/0145

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Nachschau gem Paragraph 144, BAO stellt ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient, wogegen eine Buchprüfung und Betriebsprüfung gemäß Paragraphen 147, ff BAO den Zweck einer konkreten Prüfung hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 1608 Absatz 2,). Ziel einer Buchprüfung und Betriebsprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (Hinweis Stoll, aaO 1622, 1623).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998160145_19990705X01

Rechtssatz für 98/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/16/0145

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 92/16/0059 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, daß auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt. Eine solche Wiederaufnahme kann jedoch nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher noch keine Kenntnis hatte (Hinweis E 17.2.1988, 87/13/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998160145_19990705X02

Rechtssatz für 98/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/16/0145

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §303 Abs1 litb;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0217 E 2. Dezember 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 723 ff).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Andere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998160145_19990705X03

Entscheidungstext 98/16/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0145

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
BAO §144;
BAO §147;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der L GmbH in T, vertreten durch Wolczik, Knotek und Wurst, Rechtsanwälte in Baden, Pergerstraße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. April 1998, Zl. GA 9-888/95, betreffend Straßenverkehrsbeitrag 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aufgrund von Nachschauaufträgen des Finanzamtes Baden vom 30. März 1992 fand bei der Beschwerdeführerin betreffend Straßenverkehrsbeitrag 1/1990-10/1990 sowie "11/1990 bis laufend" eine Nachschau statt.

Die dazu erteilten Erhebungsaufträge bezogen sich auf die "Überprüfung der geltend gemachten Nachsichten im Zusammenhang mit aufgewendeten ausländischen Straßenverkehrsbeiträgen".

Im Arbeitsbogen über den Nachschauauftrag für 1/1990-10/1991 befinden sich zwei beim Finanzamt Baden am 3. Juli bzw. 23. Oktober 1991 eingelangte Schreiben des Zollamtes Braunau, womit diverse, für die Zeiträume 1. Juni 1990 bis 30. Juni 1990 und 1. September 1991 bis 30. September 1991 erstellte Kontrollmitteilungen übersendet wurden.

In diesen Kontrollmitteilungen wurde vom Zollamt Braunau betreffend die inländischen Auflieger KennZ N 492075, N 592446, N 592445, N 492085 und N 392285 mitgeteilt, dass sie jeweils mit ausländischen Zugfahrzeugen in das Zollgebiet eingefahren waren und um Nacherhebung des Straßenverkehrsbeitrages wegen offensichtlicher Beitragshinterziehung gebeten.

Dessenungeachtet enthalten die am 9. April 1992 aufgenommenen Niederschriften über die Nachschau folgendes Ergebnis: "Die Nachschau gemäß Paragraph 144, Absatz eins, BAO betreffend Straßenverkehrsbeiträge 1/1990-10/1991 (bzw. 11 aus 1991, bis laufend) ergab keine Beanstandungen".

Die von der Beschwerdeführerin für 1991 abgegebene Erklärung über den Straßenverkehrsbeitrag ergab eine Beitragssumme von S 1,120.640,--.

Aufgrund eines Prüfungsauftrages vom 19. Mai 1994 fand bei der Beschwerdeführerin eine Buch- und Betriebsprüfung u.a. betreffend Straßenverkehrsbeitrag 1990-1992 statt, wobei der am 27. Oktober 1994 gemäß Paragraph 150, BAO erstellte Bericht in seinem Punkt 10 folgendes aussagt:

"Von der Gesellschaft wurden bisher zahlreiche Auflieger als überzählig und damit gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, StVBG als beitragsfrei behandelt. Die Ermittlungen der Bp ergaben, dass die derartig als beitragsfrei behandelten Anhänger jedoch von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen wurden und somit der Befreiungstatbestand des Paragraph 2, Ziffer 9, StVBG nicht gegeben ist.

Es ergeben sich folgende Nachzahlungen:

1991 S 151.120,-- ..."

Daraufhin verfügte das Finanzamt Baden mit Bescheid vom 30. November 1994 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO und setzte den Straßenverkehrsbeitrag für 1991 mit S 1,271.760,-- fest. Hinsichtlich der Berechnung verweist dieser Bescheid darauf, dass außer den in der Erklärung einbekannten Beförderungen zusätzlich beitragspflichtige Beförderungen durchführt worden seien, wofür der Beitrag S 151.120,-- betrage.

In der Begründung dieses Bescheides findet sich nur der Vermerk "Ld. Bp-Bericht!".

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Wiederaufnahme sei unzulässig, weil schon anlässlich der Nachschau im Jahr 1992, die keine Beanstandung ergeben habe, den Prüforganen exakt dieselben Unterlagen vorgelegen seien wie anlässlich der dem Wiederaufnahmsbescheid zugrundeliegenden Betriebsprüfung.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab wobei sie ausdrücklich einräumt, dass es sein mag, dass den Nachschauorganen dieselben Unterlagen vorgelegen wären wie bei der Betriebsprüfung. Sie steht dabei aber auf dem Standpunkt, dass ein Verschulden der Behörde an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen die Wiederaufnahme nicht hindere und betont, dass die Nachschau im Jahr 1992 aus anderen Blickwinkeln durchgeführt worden sei als die Betriebsprüfung im Jahr 1994. Erst anlässlich dieser Betriebsprüfung sei hervorgekommen, dass die von der Beschwerdeführerin als beitragsfrei behandelten Anhänger von einem Fahrzeug eines anderen Beitragschuldners gezogen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass das Verfahren nicht wieder aufgenommen und dass ihr kein Straßenverkehrsbeitrag vorgeschrieben wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Paragraph 2, Ziffer 9, StVBG 1978 in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung (gemäß Bundesgesetzblatt 409 aus 1988,) lautet:

"Beitragsfrei sind Beförderungen

...

9. mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (Paragraph 4, Absatz 2,) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen. Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragschuldners gezogen werden, sind aus obiger Berechnung auszuscheiden."

Vorweg ist der belangten Behörde zuzugeben, dass eine Nachschau gemäß Paragraph 144, BAO ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme darstellt, die eher der "äußerlichen Kontrolle" dient, wogegen eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß Paragraphen 147, ff BO den Zweck einer konkreten Prüfung hat vergleiche in diesem Sinn zB. Stoll, BAO-Kommentar 1608 Absatz 2,). Ziel einer Buch- und Betriebsprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (Stoll, a.a.O. 1622, 1623).

Der angefochtene Bescheid betont weiters zu Recht, dass es für eine amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich ist, ob die neuen Umstände im Erstverfahren unverschuldet unberücksichtigt blieben (Stoll, a.a.O. 2930 vorletzter Absatz und die dort referierte hg. Judikatur). Auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung maßgeblicher Tatsachen im Erstverfahren schließt eine amtswegige Wiederaufnahme nicht von vornherein aus (Stoll, a. a.O. 2934 Absatz 3 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

Hingegen ist eine amtswegige Wiederaufnahme nicht zulässig, um die Folgen einer bloß unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines schon seinerzeit offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (Stoll, a. a.O. 2931 letzter Absatz unter Berufung aus das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 87/14/0159).

Im vorliegenden Fall ist nun aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die unübersehbar im Arbeitsbogen über den Nachschauauftrag für 1/1990-10/1991 erliegenden Kontrollmitteilungen des Zollamtes Braunau seinerzeit (warum auch immer) offenbar rechtlich unzutreffend gewürdigt wurden, weil sich sonst das Nachschauergebnis nicht verständlich wäre. Hinsichtlich der dort enthaltenen Fakten durfte daher eine Wiederaufnahme nicht stattfinden.

Mit Rücksicht darauf, dass sowohl der erstinstanzliche als auch der angefochtene Bescheid entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 93, Absatz 3, Litera a, bzw. 288 Absatz eins, Litera d, BAO keine Begründung dahin enthalten, hinsichtlich welcher Anhänger oder Auflieger die Wiederaufnahme erfolgte und wie sich der Betrag von S 151.120,-- im einzelnen errechnet, ist eine nachprüfende Kontrolle der entscheidenden Frage, ob betreffend jener Anhänger/Auflieger, hinsichtlich deren die Wiederaufnahme erfolgte, schon im Jahr 1992 den Nachschauorganen bekannt war, dass sie von Fahrzeugen eines anderen Beitragsschuldners gezogen worden waren bzw. ob diese Anhänger/Auflieger nicht ohnehin in der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1991 abgegebenen Abgabenerklärung aufgelistet waren, nicht möglich.

Die von der belangten Behörde diesbezüglich in ihrer Gegenschrift gegebene Darstellung vermag die fehlende Begründung nicht zu ersetzen vergleiche dazu zB. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 523 vorletzter Absatz

ref. hg. Judikatur), zumal diese Fakten der Beschwerdeführerin nach Ausweis der Verwaltungsakten nie vorgehalten wurden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben, wodurch eine Auseinandersetzung mit den übrigen Beschwerdeargumenten entbehrlich wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die gesondert angesprochene Umsatzsteuer, die wegen des Pauschalcharakters des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechen ist vergleiche dazu die bei Dolp a.a.O. 687 Absatz 3, ref. hg. Judikatur). Wien, am 5. Juli 1999

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Andere rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160145.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1998160145_19990705X00