Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Geschäftszahl

98/16/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0217 E 2. Dezember 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlaßt - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 723 ff).