Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.1999

Geschäftszahl

98/16/0145

Rechtssatz

Eine Nachschau gem Paragraph 144, BAO stellt ihrer Grundkonzeption nach eine beaufsichtigende Maßnahme dar, die eher der äußerlichen Kontrolle dient, wogegen eine Buchprüfung und Betriebsprüfung gemäß Paragraphen 147, ff BAO den Zweck einer konkreten Prüfung hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 1608 Absatz 2,). Ziel einer Buchprüfung und Betriebsprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (Hinweis Stoll, aaO 1622, 1623).