Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 5 Z. 5 erste Alternative iVm § 17 Abs. 3 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (LSchG) schuldig erkannt, in den Monaten Mai und Juni 1994 im Naturschutzgebiet Zellersee vor dem Grundstück Nr. nn/1 der KG Zell am Moos einen in einem Naturschutzgebiet untersagten Eingriff - Errichtung einer Hütte im Ausmaß von ca. 6 x 3 x 3 m (Länge x Breite x Höhe) mit Satteldach - ausgeführt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 37 Abs. 3 Einleitungssatz NSchG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 5, erste Alternative in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (LSchG) schuldig erkannt, in den Monaten Mai und Juni 1994 im Naturschutzgebiet Zellersee vor dem Grundstück Nr. nn/1 der KG Zell am Moos einen in einem Naturschutzgebiet untersagten Eingriff - Errichtung einer Hütte im Ausmaß von ca. 6 x 3 x 3 m (Länge x Breite x Höhe) mit Satteldach - ausgeführt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Einleitungssatz NSchG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
In der Beschwerde werden die Beschwerdepunkte folgendermaßen umschrieben:
"Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Wiederherstellung bzw. auf Sanierung eines Altbestandes verletzt und macht diese Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt."
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. den Beschluß vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0220). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den Beschluß vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0210). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche z.B. den Beschluß vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0220). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche dazu etwa den Beschluß vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0210).
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführer, sondern nur jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den Beschluß vom 3. November 1994, Zl. 94/15/0096). Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführer, sondern nur jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche z.B. den Beschluß vom 3. November 1994, Zl. 94/15/0096).
Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich als Beschwerdepunkt die Verletzung des subjektiven Rechtes auf "Wiederherstellung bzw. Sanierung eines Altbestandes" geltend gemacht bzw. der Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides angeführt, ist dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden ist, versagt.
Da der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkten nicht verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg.cit. gebildeten Senat zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkten nicht verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg.cit. gebildeten Senat zurückzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abzusehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.