Verwaltungsgerichtshof
17.02.1997
97/10/0025
GRS wie VwGH B 1994/11/04 94/16/0210 2
Eine ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht mehr zugänglich (Hinweis B 17.8.1994, 94/15/0119).