Verwaltungsgerichtshof
17.02.1997
97/10/0025
Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen der Errichtung einer Hütte mit Satteldach in einem Naturschutzgebiet entgegen den OÖ NatSchG 1982) ausdrücklich als Beschwerdepunkt die Verletzung des subjektiven Rechtes auf "Wiederherstellung bzw Sanierung eines Altbestandes" geltend gemacht bzw der Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides angeführt, ist dem VwGH eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden ist, versagt.