Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/06/0231

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1819/79 E 6. Juli 1981 VwSlg 10514 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Auf die Einhaltung eines Flächenwidmungsplanes besteht kein subjektives öffentliches Nachbarrecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997060231_19980122X01

Rechtssatz für 97/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/06/0231

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1995/09/14 94/06/0160 1

Stammrechtssatz

Bei den Interessen des Schutzes des Landschaftsbildes und Ortsbildes, die gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Vlbg BauG 1972 bei der Erteilung der Baubewilligung zu beachten sind, handelt es sich um solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften iSd Paragraph 30, Absatz 2, Vlbg BauG 1972 die nicht im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 genannt sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997060231_19980122X02

Rechtssatz für 97/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/06/0231

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen kein Recht auf Verkehrssicherheit zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997060231_19980122X03

Rechtssatz für 97/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/06/0231

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 kein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens zu. Es ist vielmehr aus Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 das Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens abzuleiten, das Nachbarrechte, wie sie in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 aufgezählt sind, verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997060231_19980122X04

Entscheidungstext 97/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/06/0231

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
BauRallg impl;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des M, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. Februar 1996, Zl. I-2-1/1996, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. H; 2. Marktgemeinde Lauterach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde (die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof mit einem Abtretungsantrag eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1997, B 1360/96-6, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten) und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 24. Oktober 1995 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG L. erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG eine Ausnahme von den vorgeschriebenen Fensterabstandsflächen gegenüber näher bezeichneter Nachbargrundstücke im projektsbedingten Umfang zugelassen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Vlbg BauG als unzulässig zurückgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der zweitmitbeteiligten Partei vom 13. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Die Entscheidung ist nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen im wesentlichen damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen (betreffend das Maß der baulichen Nutzung, das Ortsbild, die Zufahrtsverhältnisse bzw. die Verkehrssicherheit) nicht unter die nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG geschützten Nachbarrechte subsumiert werden könnten. Dem Nachbarn komme ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Paragraph 4, Vlbg BauG nur insoweit zu, als "mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist". Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung sei nicht zu entnehmen, daß durch die Realisierung der Wohnanlage mit neun Wohneinheiten mit negativen Auswirkungen im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Der Nachbar habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß sich "Nachbarverhältnisse" nicht veränderten. Durch nach Auffassung des Beschwerdeführers zu geringe Freiräume für die kommenden Nachbarn, durch angeblich zu kleine gärtnerisch ausgestaltete Grünflächen auf dem Nachbargrundstück, durch eine Änderung der Lärm- und Abgasverhältnisse durch die vorgesehene Benützung des neubebauten Nachbargrundstückes "schlechthin" sowie durch eine Änderung der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße im Zusammenhang mit der Zufahrt zu den dortigen Abstell- und Einstellplätzen könne keine Verletzung der Nachbarrechte nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG erfolgen. Zur behaupteten Verletzung der Baubemessungsverordnung bzw. der Nichteinhaltung der angegebenen Baunutzungszahl (59,33 gemäß der Baubeschreibung) sei festzuhalten, daß die Gesamtgeschoßflächen zutreffend im Sinne der Definition nach Paragraph 2, Litera k, Baubemessungsverordnung berechnet worden seien. Darüber hinaus stehe auf die Einhaltung eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes, nach welchem das Maß der baulichen Nutzungen nach Paragraphen 26, bzw. 30 Raumplanungsgesetz festgelegt werden könne, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Interessen des Ortsbildes zählten nicht zu den geschützten Rechten nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG. Die Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen sei lediglich zur Bauverhandlung zwingend vorgeschrieben. Es sei die Befassung des Gestaltungsbeirates mit den Auswirkungen des Bauvorhabens in bezug auf das Orts- und Landschaftsbild ausreichend, wenn die Baubehörde dadurch in die Lage versetzt werde, die notwendige Beurteilung vornehmen zu können. Darüber hinaus sei gemäß dem Aktenvermerk vom 23. Oktober 1995 auch eine Befassung des bautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde erfolgt. Es sei im Berufungsbescheid auch zutreffend festgehalten worden, daß der Beschwerdeführer nicht durch Verfahrensmängel in Rechten habe verletzt werden können, da seine subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbar im Bauverfahren nicht beeinträchtigt worden seien.

In der beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren sowie in dem Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes, des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie im Recht auf Verkehrssicherheit und als Anrainer auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972,, sind die dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte erschöpfend aufgezählt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1983, Zl. 83/06/0090, Slg. Nr. 11.173/A, BauSlg. Nr. 112). Nach dieser Bestimmung steht dem Nachbarn im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen kein Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis), des Landschafts- und Ortsbildschutzes sowie auf Verkehrssicherheit zu. Dem Nachbarn steht auch kein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens zu. Es ist vielmehr aus Paragraph 30, Absatz eins, BauG das Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens abzuleiten, das Nachbarrechte, wie sie in Paragraph 30, Absatz eins, BauG aufgezählt sind, verletzt. Ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, BauG, in dem sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet, wird mit den in der Beschwerde ausdrücklich behaupteten Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht. Auch eine Verletzung im Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren kommt nicht in Betracht, da die Verletzung von Verfahrensrechten immer nur im Rahmen geltend gemachter materieller Rechtsverletzungen in Frage kommt vergleiche das zitierte Erkenntnis). Verletzungen in dem Nachbarn eingeräumten materiellen Rechten wurden vom Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht geltend gemacht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060231.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWT_1997060231_19980122X00