Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Geschäftszahl

97/06/0231

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 kein generelles Recht auf Nichtbewilligung eines gesetzwidrigen benachbarten Bauvorhabens zu. Es ist vielmehr aus Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 das Recht des Nachbarn auf Nichtbewilligung eines Bauvorhabens abzuleiten, das Nachbarrechte, wie sie in Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 aufgezählt sind, verletzt.