Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Geschäftszahl

97/06/0231

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen kein Recht auf Verkehrssicherheit zu.