Dem Nachbarn steht nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen kein Recht auf Verkehrssicherheit zu.Dem Nachbarn steht nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen kein Recht auf Verkehrssicherheit zu.