Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

21/03 GesmbH-Recht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
GmbHG;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Liquidatoren einer GmbH. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080099_19961017X01

Rechtssatz für 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0259 2

Stammrechtssatz

Die Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48te ASVGNov nur dann gegeben, wenn

1) die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht,

2) schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer vorliegen und

3) die Uneinbringlichkeit der Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen des Geschäftsführers zurückzuführen sind, dh ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesen beiden Momenten gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080099_19961017X02

Rechtssatz für 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
KO §1;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/22 93/08/0210 4 VwSlg 14021 A/1994

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (Hinweis E 10.6.1980, 65/79, E 23.10.1987, 85/17/0011, E 10.6.1991, 90/15/0175, E 13.11.1978, 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080099_19961017X03

Rechtssatz für 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 93/08/0096 1

Stammrechtssatz

Ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Personen in Anspruch genommen werden können bzw in Anspruch genommen wurden und ob diese Personen zwischenzeitig Zahlungen aus dieser Inanspruchnahme an die Gebietskrankenkasse leisten, ist für die Frage der Uneinbringlichkeit der geschuldeten Beiträge ohne Belang (hier:

Abweisung eines gegen den Verein eingebrachten Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens). Der Gebietskrankenkasse steht es jedenfalls frei, alle in Betracht kommenden Haftpflichtigen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Anspruch zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080099_19961017X04

Rechtssatz für 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0259 14

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hat den zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr (ungeachtet einer bestehenden Globalzession) an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0016).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080099_19961017X05

Rechtssatz für 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0259 5

Stammrechtssatz

Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0044; E 26.6.1992, 92/17/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996080099_19961017X06

Entscheidungstext 96/08/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/08/0099

Entscheidungsdatum

17.10.1996

Index

21/03 GesmbH-Recht;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GmbHG;
KO §1;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Mai 1995, Zl. MA 15-II-H 1/95, betreffend Beitragshaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteilgten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. November 1994 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liquidator, gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldner "A-GmbH in Liquidation, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in der Höhe von S 17.417,68 zuzüglich Verzugszinsen seit 5. November 1994 zu bezahlen. Nach der Begründung hätten die im angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer sei als Liquidator zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Liquidators gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet würden.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, wobei er im wesentlichen vorbrachte, daß gar keine Buchhaltung vorhanden gewesen sei. Feststellungen über Vermögen (der Gesellschaft) hätten mangels Spesen nicht gemacht werden können; auch der Buchhalter habe kein Geld bekommen. Von einer schuldhaften Nichtbezahlung der Beiträge könne keine Rede sein, da weder Geld noch Vermögenswerte vorhanden gewesen seien. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Ergänzung seines Vorbringens.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. Nach der Begründung sei die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge dadurch nachgewiesen, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beitragsschuldnerin vom Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 30. Juni 1993 zurückgewiesen worden sei, da die Beitragsschuldnerin am Betriebsort nicht mehr etabliert und offenbar kein Vermögen vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vom 6. März 1995 Gelegenheit geboten worden, den Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten zu erbringen. Er habe jedoch der Ladung keine Folge geleistet. Da der Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbracht worden sei, müsse von einem schuldhaften Verhalten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2026/95-17, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG idGF Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990, bestimmt:

"Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Liquidatoren einer GmbH. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht vergleiche das zum Steuerrecht ergangene Erkenntnis vom 5. August 1993, Zl. 93/14/0074).

Die Haftung der im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die diese Personen deshalb trifft, weil sie ihre gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, daß die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt werden als sonstige Gesellschaftsschulden, als diese bedient, jene aber unberichtigt gelassen werden vergleiche das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0045).

Die Haftung der im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen ist in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48. ASVG-Novelle nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegen und drittens die Uneinbringlichkeit der Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, d.h. ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesen beiden Momenten gegeben ist vergleiche das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261).

Was die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung anlangt, so hat die belangte Behörde zu Recht auf den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juni 1993 verwiesen, wonach der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beitragsschuldnerin zurückgewiesen worden ist, da diese am früheren Betriebsort nicht mehr etabliert und Vermögen offenbar nicht vorhanden sei. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung bedarf es nicht notwendig der vollständigen Abwicklung eines Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22. März 1994, Zlen. 93/08/0210, 0211, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Uneinbringlichkeit ihrer Beitragsforderung ausgegangen.

Wenn der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Beiträge mit dem Hinweis darauf bestreitet, daß die belangte Behörde zunächst den in der Schweiz befindlichen Geschäftsführer T hätte in Anspruch nehmen müssen, so übersieht er, daß Voraussetzung für die Inanspruchnahme die Haftung des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Organs dem Grunde nach lediglich die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der juristischen Person als Beitragsschuldner einerseits und die Verletzung der dem vertretungsbefugten Organ obliegenden Pflichten andererseits ist. Ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Organe in Anspruch genommen werden können bzw. in Anspruch genommen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 93/08/0096).

Die belangte Behörde hat den zur Haftung herangezogenen Personen einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihnen an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom Haftungspflichtigen darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der Haftungspflichtige dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des Haftungspflichtigen für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261). Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Haftungspflichtigen nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang vergleiche auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 12. April 1994).

Was die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers anlangt, so wurde diesem durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 1995 Gelegenheit geboten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die entsprechende Ladung wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gerichtet und nach Vornahme einer Verständigung beim zuständigen Postamt hinterlegt. Eine Behebung der Sendung erfolgte nicht. Die völlig unbegründete Behauptung in der Beschwerde, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers gehe auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung zurück, ist daher nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu exkulpieren.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080099.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996080099_19961017X00