Verwaltungsgerichtshof
17.10.1996
96/08/0099
GRS wie VwGH E 1993/11/30 93/08/0096 1
Ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Personen in Anspruch genommen werden können bzw in Anspruch genommen wurden und ob diese Personen zwischenzeitig Zahlungen aus dieser Inanspruchnahme an die Gebietskrankenkasse leisten, ist für die Frage der Uneinbringlichkeit der geschuldeten Beiträge ohne Belang (hier:
Abweisung eines gegen den Verein eingebrachten Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens). Der Gebietskrankenkasse steht es jedenfalls frei, alle in Betracht kommenden Haftpflichtigen iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Anspruch zu nehmen.