Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0255

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1 idF 1994/520;

Rechtssatz

Der Begriff des "Mißbrauchs" einer Waffe ist keineswegs restriktiv iSd Abgabe von Schüssen zu verstehen (hier: Waffenhehlerei als mißbräuchliche Verwendung).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mißbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200255.X01

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200255_19951128X01

Rechtssatz für 95/20/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0255

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §12 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/27 93/01/0337 1

Stammrechtssatz

Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, WaffG in Verbindung mit Paragraph 6, WaffG setzt der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG eine (anzunehmende) qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Mißbrauch, voraus. Liegen aber diese Voraussetzungen vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne daß ihr im Rahmen ihres Ermessens die Berücksichtigung eines bisher untadeligen Vorlebens ermöglicht würde. Wesentlich ist daher ausschließlich die Tatsache, daß der vom Waffenverbot betroffenen Person, die im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen, aufgrund ihres Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E 12.4.1989, 89/01/0079).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200255.X02

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200255_19951128X02

Rechtssatz für 95/20/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0255

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0187 E 21. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200255.X03

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1995200255_19951128X03

Entscheidungstext 95/20/0255

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/20/0255

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1 idF 1994/520;
WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §6;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 29. März 1995, Zl. St 57/95, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Februar 1995 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Mit diesem war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, in der Fassung der Waffengesetznovelle 1994 vom 14. Juli 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1994, (im folgenden: WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten worden.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach detaillierter Darstellung der Vernehmungsergebnisse der Strafverfahren im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Oktober 1994, GZ 26 EVr 1371/94, für schuldig erkannt worden,

römisch eins. aus den durch den Einbruchsdiebstahl bei der Firma römisch zehn erbeuteten Faustfeuerwaffen um den 10. Juni 1994 eine Pistole der Marke Beretta durch eine Schenkung an sich gebracht, Mitte Juni 1994 W eine Pistole der Marke Desert Eagle durch Verkauf verschafft und römisch zwei. um den 11. Juni 1994 zumindest 5 Faustfeuerwaffen vorsätzlich in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit W kurzzeitig unbefugt besessen und dadurch

zu römisch eins) das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4 zweiter Fall StGB, sowie

zu römisch zwei) das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz, begangen zu haben.

Rechtlich knüpfte die belangte Behörde an diese Feststellung die Folgerung, gestohlene Waffen zu verhehlen stelle eine gesetzwidrige, somit mißbräuchliche Verwendung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz dar, die fremdes Eigentum, nämlich das des Eigentümers der Waffen, gefährde. Schon auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer wegen Hehlerei von Waffen rechtskräftig verurteilt worden sei, seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gegen ihn gegeben und diese Maßnahme die zwingende gesetzliche Folge. Darüber hinaus sei aus seinem Verhalten hinsichtlich der Übernahme von 15 Waffen, von denen er bereits gewußt habe, daß es sich um Diebsgut gehandelt habe, und des Führens von Verhandlungen über Preisnachlässe mit allfälligen Interessenten ungeachtet des in diesem Punkte erfolgten Freispruches eine solche Sinneshaltung erkennbar, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß er durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen (im Sinne eines Überlassens an Unbefugte) fremdes Eigentum gefährden könnte.

Im übrigen verwies die belangte Behörde darauf, daß die Erlassung eines Waffenverbotes bei Vorliegen der in Paragraph 12, WaffG genannten Voraussetzungen keine Frage des der Behörde eingeräumten "Ermessens" sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die lediglich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Entscheidung erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz, in der von der belangten

Behörde bereits anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1994,, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen, zur alten Rechtslage ergangenen, jedoch auf die durch die Novelle 1994 geschaffene neue Rechtslage in gleichem Maße anwendbaren Erkenntnissen wiederholt ausgeführt hat vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658 und die dort angeführte Judikatur), der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Es genügt vielmehr, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers kann aber in der an die Verwirklichung des der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Tatbestandes geknüpften rechtlichen Schlußfolgerung, die strafgerichtlich verpönte Handlung stelle bereits für sich genommen eine "mißbräuchliche Verwendung" im Sinne des Waffengesetzes dar, kein Rechtsirrtum erkannt werden. Insbesondere ist der Begriff des Gebrauchs einer Waffe keineswegs restriktiv im Sinne der Abgabe von Schüssen zu verstehen. Ist aber Waffenhehlerei, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, bereits als "mißbräuchliche Verwendung" anzusehen, so kommt es nicht mehr darauf an, ob er darüber hinaus Waffen "an unbefugte Dritte" überlassen oder hinsichtlich des Verkaufes weiterer als Diebsgut erkannter Waffen "verhandelt" hat, mag dies auch auf das Gesamtbild ein - bestätigendes - Licht werfen. Es ist auch der belangten Behörde vollinhaltlich beizupflichten, daß eine Person, die Waffen verhehlt, diese schon dadurch gesetzwidrig und somit mißbräuchlich im Sinne des Waffengesetzes verwendet.

Insoweit der Beschwerdeführer einen fehlerhaften Gebrauch des freien Ermessens der Behörde rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß in Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz der Behörde kein Ermessen zusteht, weil bei Feststehen der Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ein Waffenverbot zu verhängen ist. Zutreffend verweist auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß die Beantwortung der Frage, ob die Annahme gerechtfertigt sei, daß eine Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, eine Wertungsfrage ist, die mit "Ermessen" nichts zu tun hat vergleiche u.a. hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0065, und die dort wiedergegebene Judikatur.

Insoweit schlußendlich der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Waffengesetz verweist, ist ihm zu entgegnen, daß sich daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen läßt, weil sich diese Bestimmung - wie auch der gesamte Paragraph 6, Waffengesetz - lediglich auf die Frage der Verläßlichkeit einer Person bezieht, bei der Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz die Behörde jedoch die Frage der Verläßlichkeit nicht zu prüfen hat vergleiche hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0187).

Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mißbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200255.X00

Im RIS seit

20.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JWT_1995200255_19951128X00