Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/10 95/20/0248 1

Stammrechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, WaffG zählt nur demonstrativ jene Fälle auf, in denen eine Person keinesfalls als veläßlich anzusehen ist, während Paragraph 6, Absatz eins, WaffG eine Generalklausel darstellt. Auch Tatsachen, die noch keinesfalls die Annahme der Unverläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz 2, WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, WaffG abzusprechen (Hinweis E 15.11.1977, 1560/77, VwSlg 9431 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X01

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 95/20/0014 4

Stammrechtssatz

Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluß zu ziehen, so hat die Beh die ausgestellte Urkunde zu entziehen (Hinweis 16.12.1992, 92/01/0994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X02

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0667 1 (hier war der Bf wegen an von ihm als zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan "bewachten" Unternehmen begangenen Diebstahls sowie ua wegen Besitzes von Kriegsmaterial verurteilt worden)

Stammrechtssatz

Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X03

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0027 E 22. Februar 1989 VwSlg 12864 A/1989 RS 1 (hier zusätzlich unbefugter Waffenbesitz und Überlassen einer Faustfeuerwaffe an einen Unbefugten)

Stammrechtssatz

Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist. Es bedarf zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde wegen mangelnder Verlässlichkeit darüberhinaus keineswegs weiterer besonderer, in der Person des betreffenden Inhabers der waffenrechtlichen Urkunde gelegener Umstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X04

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 91/11/0023 1 (hier: Waffenrecht)

Stammrechtssatz

Mit dem rechtskräftigen Strafurteil steht für die Kraftfahrbehörde die Tat bindend fest.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Vorfrage Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X05

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §20 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0093 E 27. Juni 1985 VwSlg 6016 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Der VwGH ist an die im Spruch des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes festgestellte Tatsache - ebenso wie die Behörde - gebunden (Hinweis E 14.2.1969, 802/67, E 26.9.1974, 1575/73 und E 8.5.1979, 1891/78).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Vorfrage Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X06

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/18 94/16/0013 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Judikatur des VwGH (die auch nach der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten wird, Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0132) entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (Hinweis: E 26.5.1993, 90/13/0155; E 9.12.1992, 90/13/0281; E 22.11.1984, 84/16/0179, 0180, VwSlg 5935 F/1984; E 27.10.1983, 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (Hinweis: E 7.5.1990, 88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (Hinweis E 11.3.1963, 380/62).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Vorfrage Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X07

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wurde der Beschwerdeführer mit

Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme (Hinweis E vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281).

Schlagworte

Sachverhalt Vorfrage Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X08

Rechtssatz für 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §11 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/24 93/01/0246 1

Stammrechtssatz

Die Qualifikation einer Waffe als verbotene Waffe iSd Paragraph 11, Absatz eins, WaffG auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils ist für die Behörde bindend.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Vorfrage Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1995200108_19970710X09

Entscheidungstext 95/20/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/20/0108

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §38 impl;
AVG §38;
AVG §56;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1986 §11 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z3;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 31. Jänner 1995, Zl. Wa 104/94, betreffend Entziehung waffenrechtlicher Urkunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 11. Juni 1992 waren im Zuge einer Hausdurchsuchung im Wohnhaus des Beschwerdeführers unter anderem zwei Stück scharfe 2 cm-Flak-Munition, zwei Stück ÜSMG-Munition, 13 Gewehre, davon eine Pumpgun mit einer Gesamtlänge von 72 cm, 4 Pistolen, 2 Schreckschußpistolen, 1 Springmesser, 5 Wurfsterne (Ninja), ein Magazin für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov sowie diverse Schachteln mit Pistolen- und Gewehrmunition vorgefunden und sichergestellt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer (der die Gelegenheit seiner Anstellung als Revierfahrer einer Bewachungsfirma ausnützte) schuldig erkannt, mit zwei weiteren namentlich genannen Personen im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte fremde bewegliche Sachen zwei angeführten (vom Beschwerdeführer selbst "bewachten") Firmen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; er wurde weiters für schuldig erkannt (Spruchpunkt B./),

"I./

im April 1992 eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole Marke Beretta, Kal. 7,65 mm, Nummer B 12.426 W einer Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, nämlich dem abgesondert verfolgten A.S. überlassen;

römisch zwei./

in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum 11.6.1992 unbefugt Kriegsmaterial, nämlich zwei Stück scharfe 2 cm-Flakmunition, zwei Stück scharfe ÜSMG-Munition, ein Magazin für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov unbefugt besessen;

römisch drei./

verbotene Waffen, nämlich eine Pumpgun, Länge 72 cm (Paragraph 11, Absatz 1 Ziffer 3 WaffG) und ein Fallmesser (Paragraph 11, Absatz 1 Ziffer 7 WaffG) unbefugt besessen"

zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten bedingt verurteilt. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. November 1993, GZ 23 Bs 383/93, das Strafausmaß auf eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon 90 Tagessätze bedingt, herabgesetzt.

Ein von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zunächst über den Beschwerdeführer verhängtes Waffenverbot gemäß Paragraph 12, WaffG, das sich insbesondere auf das Ansammeln von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie auf die Überlassung einer illegal eingeführten Waffe an einen zu deren Besitz nicht Befugten stützte, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 1994 mit der Begründung behoben, A.S., dem der Beschwerdeführer die Pistole Marke Beretta überlassen hatte, sei zu deren Besitz tatsächlich befugt gewesen und der Besitz eines Magazines für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov sei nicht verboten; der Besitz verbotener Waffen allein rechtfertige jedoch ein Waffenverbot nicht.

In der Folge entzog die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach mit Bescheid vom 4. Juli 1994 dem Beschwerdeführer nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Waffenbesitzkarte und den Waffenpaß. In ihrer Bescheidbegründung stützte sich die Bezirkshauptmannschaft auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls und wegen unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial und von verbotenen Waffen. In rechtlicher Hinsicht folgerte sie daraus, daß der Beschwerdeführer Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte, weshalb bei ihm die Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 1995 gab die belangte Behörde der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den erstinstanzlichen Bescheid und gab nach Ausführungen zur Rechtslage den Spruch des strafgerichtlichen Urteiles zur Gänze wieder. Rechtlich beurteilte sie diese Feststellungen dahin, die wiederholte Begehung von Eigentumsdelikten "insbesondere im Zusammenhang" mit Übertretungen des Waffengesetzes durch den unbefugten Besitz von Kriegsmaterial und zweier verbotener Waffen rechtfertigten die Folgerung, daß beim Beschwerdeführer die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit im Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei.

Der Beschwerdeführer macht in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß über den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht - wie von ihm vorgebracht - ein Waffenverbot verhängt wurde, sondern ihm (lediglich) seine waffenrechtlichen Urkunden entzogen wurden. Weiters ist entgegen der Formulierung des Beschwerdepunktes als "Recht auf gesetzeskonforme Entscheidung" davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, daß ihm die Waffenbesitzkarte bzw. der Waffenpaß nicht entzogen werde, verletzt erachtet. Schließlich ist entgegen der Beschwerdebehauptung, daß "eine endgültige Entscheidung unter Ausschöpfung des gesamten Instanzenzuges noch nicht getroffen wurde", weshalb es sich "keinesfalls um eine Resjudikata" handle, die Voraussetzung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erfüllt, da gemäß Paragraph 35, WaffG die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz entscheidet.

Die Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WaffG hat die Behörde bereits dann, wenn sich ergibt, daß der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte nicht mehr verläßlich ist, diese Urkunden zu entziehen. Paragraph 6, WaffG bestimmt dabei den Begriff der waffenrechtlichen Verläßlichkeit.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß Paragraph 6, Absatz 2, WaffG nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle darstellt, in denen eine Person "keinesfalls als verläßlich" anzusehen ist, während Paragraph 6, Absatz eins, WaffG eine Generalklausel enthält. Auch Tatsachen, die noch nicht die Annahme der Unverläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, WaffG erfordern, können daher ausreichen, um einer Person die Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG abzusprechen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1977, Slg. 9431/A, und zuletzt vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0248).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen seine Qualifikation durch die belangte Behörde als waffenrechtlich unverläßlich damit wendet, er habe noch nie Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwendet, ist ihm entgegenzuhalten daß eine solche Verwendung nicht Voraussetzung ist, um einer Person die Verläßlichkeit absprechen zu können. Bei der Wertung einer Person als "verläßlich" im Sinne des WaffenG ist ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Demgemäß ist es auch nicht erforderlich, daß tatsächlich jemals eine mißbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. April 1947, Slg. 84/A, vom 17. September 1986, Slg. 12.225/A, vom 19. November 1986, Slg. 12.227/A, uva.). Auch ein einzelner Vorfall kann besonderer Umstände wegen den Schluß auf einen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauch rechtfertigen, sodaß die Verhaltensprognose dann negativ auszufallen hat vergleiche die Erkenntnisse vom 8. Mai 1979, Zl. 1079/76, und vom 8. Juni 1983, Zl. 82/01/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß zum sich in einer Straftat manifestierenden schweren Charaktermangel nicht ein Vorgehen mit Waffengewalt hinzutreten muß, um einen leichtfertigen oder mißbräuchlichen Gebrauch von Waffen zu befürchten vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1987, Zl. 87/01/0061, vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0061, und vom 7. Oktober 1993, Zl. 93/01/0667).

Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinen Eigentumsdelikten nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist, hat die belangte Behörde dennoch die Verurteilung des Beschwerdeführers (als ein zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan) wegen an von ihm "bewachten" Unternehmungen begangenen Diebstahls jedenfalls im Zusammenhang mit den festgestellten Übertretungen des WaffG als einen Umstand gewertet, der an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit zweifeln läßt.

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen nämlich insbesondere dann, wenn es sich um Verstöße gegen das WaffG selbst handelt, die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1990, Zl. 90/01/0001, betreffend unbefugten Waffenbesitz, vom 30. Mai 1990, Zl. 89/01/0080, betreffend Überlassung von Munition für eine Faustfeuerwaffe an eine nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Urkunden befindliche Person, sowie vom 22. Februar 1989, Slg. 12.864/A, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874, je betreffend gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial).

Nach dem auch von der belangten Behörde in ihre Begründung übernommenen Spruch des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer wegen Besitzes von Kriegsmaterial sowie wegen Besitzes verbotener Waffen und wegen Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, verurteilt. Damit liegen aber nicht nur - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dem Beschwerdeführer komme im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht mehr die waffenrechtliche Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu, sondern insbesondere auch im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde in ihrem im vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes über den Beschwerdeführer ergangenen Berufungsbescheid vom 25. Mai 1994 die Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteiles verneint hat. Mit dem rechtskräftigen Strafurteil steht für die Behörde vielmehr die Tat bindend fest vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0023). Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an die im Spruch des rechtskräftigen Urteiles des Strafgerichtes festgestellte Tatsache gebunden vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Slg. 6016/F). Diese Bindungswirkung erstreckt sich insbesondere auch auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles beruht vergleiche aus der hg. Judikatur die Erkenntnisse vom 22. November 1984, Slg. 5935/F, vom 19. Februar 1987, Slg. 6189/F, vom 24. Februar 1988, Slg. 12654/A, vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0025, vom 30. April 1996, Zl. 95/18/0304, und vom 24. September 1996, Zl. 95/13/0214). Ein insoweit vom bindenden Strafurteil abweichendes Ergebnis im Verwaltungsverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des Strafurteiles und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. August 1994, Zl. 94/16/0013, mwN). Da der Beschwerdeführer mit dem mehrfach zitierten Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt wurde, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1992, Zl. 90/13/0281). Dasselbe gilt in Ansehung der Verurteilung wegen unbefugten Besitzes eines Magazins für eine Maschinenpistole Marke Kalaschnikov, da auch die Qualifikation einer Waffe als verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, WaffG aufgrund eines strafgerichtlichen Urteils für die Behörde bindend ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0246).

Aufgrund des Vorliegens von Tatsachen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WaffG im Zusammenhalt mit der Verurteilung wegen Diebstahls hat die belangte Behörde daher jedenfalls zu Recht die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers verneint.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Vorfrage Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200108.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWT_1995200108_19970710X00