Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
95/20/0108
GRS wie VwGH E 1993/10/07 93/01/0667 1
(hier war der Bf wegen an von ihm als zum Führen von Faustfeuerwaffen berechtigtes Wachorgan "bewachten" Unternehmen begangenen Diebstahls sowie ua wegen Besitzes von Kriegsmaterial verurteilt worden)
Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen werden, daß aufgrund des sich in der Straftat manifestierenden schweren Charaktermangels und bestimmten, allenfalls durch seine sexuelle Neigung herbeigeführten Situation eine leichtfertige oder mißbräuchliche Verwendung von Waffen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 18.9.1991, 91/01/0061; der Vorwurf eines schweren Charaktermangels trifft im vorliegenden Fall umsomehr zu, als er seinen eigenen minderjährigen Sohn zur Unzucht angestiftet hatte).