Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Geschäftszahl

95/20/0108

Rechtssatz

Wurde der Beschwerdeführer mit

Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme (Hinweis E vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281).