Verwaltungsgerichtshof
10.07.1997
95/20/0108
Wurde der Beschwerdeführer mit
Strafurteil des Vergehens der Überlassung einer Faustfeuerwaffe an eine Person, die zu deren Besitz nicht befugt ist, rechtskräftig schuldig erkannt, verstieße die Behörde gegen die Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Entscheidung, wenn sie im Gegensatz zu diesem Urteilsspruch die Befugnis eben dieser Person annähme (Hinweis E vom 9. Dezember 1992, 90/13/0281).