Mit hg. Verfügung vom 19. Juni 1995, Zl. 95/16/0157-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, einen ihrer Beschwerdeschrift anhaftenden Mangel dahin zu beheben, daß das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet wird (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, einen allfälligen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und die ihr zurückgestellte Beschwerde wieder anzuschließen.Mit hg. Verfügung vom 19. Juni 1995, Zl. 95/16/0157-2, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, einen ihrer Beschwerdeschrift anhaftenden Mangel dahin zu beheben, daß das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt bezeichnet wird (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, einen allfälligen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und die ihr zurückgestellte Beschwerde wieder anzuschließen.
Innerhalb der ihr gesetzten Verbesserungsfrist legte die Beschwerdeführerin (ohne von der Möglichkeit eines ergänzenden Schriftsatzes Gebrauch zu machen) die an sie zurückgestellten zwei Beschwerdeausfertigungen samt Rubrik wieder vor, wobei diese jetzt folgendes Erscheinungsbild aufweisen:
Das für den Verwaltungsgerichtshof bestimmte Beschwerdestück trägt auf seiner ersten Seite den (offensichtlich vom Rechtsfreund der Beschwerdeführerin) unterfertigten handschriftlichen Zusatz: "gemäß Verf. vom 19.6.95 Beschwerdepunkte ergänzt und hiemit wieder vorgelegt 6.9.95". Auf Seite 2 dieser Beschwerdeschrift ist der Punkt B des ursprünglichen Textes handschriftlich ergänzt wie folgt:
",wodurch die BF in ihrem Recht auf ein mängelfreies Verfahren und auf richtige Zollauskunft und Tarifierung verletzt ist."
In der für die belangte Behörde bestimmten Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes findet sich lediglich auf Seite 2 eine maschinschriftliche Ergänzung des Punktes B mit dem gerade oben wiedergegebenen Wortlaut. Unterfertigt ist diese Ergänzung hingegen nicht.
Die Beschwerdeführerin ist damit dem erteilten Verbesserungsauftrag aus folgenden Gründen nicht nachgekommen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger hg. Judikatur sämtliche Beschwerdeausfertigungen den gleichen Inhalt aufzuweisen haben und daß nur solche Schriftstücke als Ausfertigungen der Beschwerde anzusehen sind, auf denen die gemäß § 24 Abs. 2 VwGG erforderliche Unterschrift des Rechtsanwaltes wenigstens in Fotokopie aufscheint (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 175 Abs. 2 und Abs. 6 bzw. 528 vorletzter Abs. und 529 letzter Abs. referierte hg. Judikatur). Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger hg. Judikatur sämtliche Beschwerdeausfertigungen den gleichen Inhalt aufzuweisen haben und daß nur solche Schriftstücke als Ausfertigungen der Beschwerde anzusehen sind, auf denen die gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG erforderliche Unterschrift des Rechtsanwaltes wenigstens in Fotokopie aufscheint vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 175 Absatz 2 und Absatz 6, bzw. 528 vorletzter Abs. und 529 letzter Abs. referierte hg. Judikatur).
Mit Rücksicht darauf, daß die maschinschriftliche Ergänzung des Textes unter Punkt B auf Seite 2 in der für die belangte Behörde bestimmten Eingabe (anders als im Original) nicht durch eine dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin zuzuordnende Unterschrift gedeckt ist und daß diesem Text auch das auf Seite 1 des Gerichtsstückes ersichtliche Begleitvorbringen fehlt, kann die wiedervorgelegte zweite Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde nicht mehr als eine von § 24 Abs. 1 VwGG geforderte GLEICHLAUTENDE Ausfertigung der Beschwerdeschrift angesehen werden. Der unternommene Mängelbehebungsversuch ist im vorliegenden Fall demnach ebenso als gescheitert zu behandeln wie in dem, dem hg. Beschluß vom 8. Juni 1994, Zl. 94/13/0051, 0118, zugrundeliegenden Fall (Verbesserungstext auf einer nicht unterfertigten Beilage). Mit Rücksicht darauf, daß die maschinschriftliche Ergänzung des Textes unter Punkt B auf Seite 2 in der für die belangte Behörde bestimmten Eingabe (anders als im Original) nicht durch eine dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin zuzuordnende Unterschrift gedeckt ist und daß diesem Text auch das auf Seite 1 des Gerichtsstückes ersichtliche Begleitvorbringen fehlt, kann die wiedervorgelegte zweite Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde nicht mehr als eine von Paragraph 24, Absatz eins, VwGG geforderte GLEICHLAUTENDE Ausfertigung der Beschwerdeschrift angesehen werden. Der unternommene Mängelbehebungsversuch ist im vorliegenden Fall demnach ebenso als gescheitert zu behandeln wie in dem, dem hg. Beschluß vom 8. Juni 1994, Zl. 94/13/0051, 0118, zugrundeliegenden Fall (Verbesserungstext auf einer nicht unterfertigten Beilage).
Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin auch substantiell dem erteilten Verbeserungsauftrag nicht entsprochen hat. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Dies ist nach ständiger hg. Judikatur nicht Selbstzweck, sondern deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. dazu die bei Dolp aaO, 242, unter Abs. 1 und Abs. 3 zu § 28 Abs. 1 Z. 4 referierte hg. Judikatur). Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin auch substantiell dem erteilten Verbeserungsauftrag nicht entsprochen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Dies ist nach ständiger hg. Judikatur nicht Selbstzweck, sondern deshalb von rechtlicher Bedeutung, weil es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche dazu die bei Dolp aaO, 242, unter Absatz eins und Absatz 3, zu Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, referierte hg. Judikatur).
Da nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf ein "mängelfreies Verfahren" (vgl. z.B. die hg. B vom 24. November 1994, 94/16/0245; 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0162, sowie die dort jeweils zitierte Vorjudikatur) und auch kein abstraktes Recht auf "richtige Rechtsanwendung" besteht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0210, sowie vom 20. September 1989, 89/01/0135, Slg. N.F. 12.996/A), hat die Beschwerdeführerin durch die von ihr vorgenommene Textierung den Beschwerdepunkt nicht mit der gesetzlich erforderlichen Bestimmtheit zur Darstellung gebracht. Da nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes Recht auf ein "mängelfreies Verfahren" vergleiche z.B. die hg. B vom 24. November 1994, 94/16/0245; 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0162, sowie die dort jeweils zitierte Vorjudikatur) und auch kein abstraktes Recht auf "richtige Rechtsanwendung" besteht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 4. November 1994, Zl. 94/16/0210, sowie vom 20. September 1989, 89/01/0135, Slg. N.F. 12.996/A), hat die Beschwerdeführerin durch die von ihr vorgenommene Textierung den Beschwerdepunkt nicht mit der gesetzlich erforderlichen Bestimmtheit zur Darstellung gebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und somit das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen und somit das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.