Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/16/0157
Nach ständiger Judikatur des VwGH haben sämtliche Beschwerdeausfertigungen den gleichen Inhalt aufzuweisen. Nur solche Schriftstücke sind als Ausfertigungen der Beschwerde anzusehen, auf denen die gem Paragraph 24, Absatz 2, VwGG erforderliche Unterschrift des Rechtsanwaltes wenigstens in Fotokopie aufscheint (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 175 Absatz 2 und Absatz 6, bzw 528 vorletzter Abs und 529 letzter Abs).