Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/02/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/02/0300

Entscheidungsdatum

17.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0387 E 17. November 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2 (hier: Daß das Erkenntnis in Anwesenheit des Besch, der im Beschwerdefall selbst Rechtsanwalt war, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wurde, ist ohne Belang).

Stammrechtssatz

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020300.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995020300_19951117X01

Entscheidungstext 95/02/0300

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/02/0300

Entscheidungsdatum

17.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0387 E 17. November 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. Mai 1995, Zl. VwSen-102499/22/Bi/Fb, betreffend Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A 1 (Westautobahn) am 13. Juni 1992 um 15.05 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h überschritten und 2. gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960 während der Zeit der Geschwindigkeitsüberschreitung den linken Fahrstreifen benutzt zu haben und daher nicht so weit rechts gefahren zu sein, als ihm dies zumutbar gewesen wäre. Es wurde daher zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 4.500,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) und zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 500,-- S (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt und die Entrichtung der Verfahrenskosten auferlegt.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verkündete die belangte Behörde am 9. Mai 1995 mündlich den Bescheid, mit welchem sie die Berufung hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO abwies. In der Folge fertigte die belangte Behörde den Bescheid schriftlich aus, der dem Beschwerdeführer am 30. Juni 1995 zugestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahingehend zusammenfassen, die Bestrafung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht die Strafbarkeitsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, VStG beachtet und daher auch das Verfahren nicht eingestellt habe.

Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Im Beschwerdefall wäre daher die Strafbarkeitsverjährung mit Ablauf des 13. Juni 1995 vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG) eingetreten.

Gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG hindert das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache geladenen Partei weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Im Beschwerdefall nahm nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch dessen Rechtsvertreter - trotz ordnungsgemäßer Ladung - an der vor der belangten Behörde am 9. Mai 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung teil. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Beschwerdevertreters am 6. April 1995 zugestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinen Erkenntnissen vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158, und vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0181, zu Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG ausgesprochen hat, hindert selbst die Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschuldigten nicht die wirksame Verkündung eines Erkenntnisses durch den unabhängigen Verwaltungssenat. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in einem fast gleichgelagerten Fall (ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters zur mündlichen Verhandlung vor einem unabhängigen Verwaltungssenat; Verhandlung und Verkündung der Berufungsentscheidung durch diese Behörde in Abwesenheit der genannten Personen ohne Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG) in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1995, Zl. 95/09/0061, ausgeführt, daß es bei einer solchen Sachlage ohne Belang ist, daß die schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses der belangten Behörde an den Beschwerdevertreter erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG genannten Frist zugestellt wurde. Dies gilt umso mehr, wenn das Erkenntnis in Anwesenheit des Beschuldigten, der im Beschwerdefall noch dazu selbst Rechtsanwalt ist, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wird. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verjährungseinwand trifft daher - trotz der erst am 30. Juni 1995 erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses an den Beschwerdevertreter - infolge wirksamer Verkündung des Erkenntnisses am 9. Mai 1995 nicht zu.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020300.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995020300_19951117X00