Verwaltungsgerichtshof
17.11.1995
95/02/0300
GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2
(hier: Daß das Erkenntnis in Anwesenheit des Besch, der im Beschwerdefall selbst Rechtsanwalt war, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wurde, ist ohne Belang).
Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/02/0387 E 17. November 1995