Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1995

Geschäftszahl

95/02/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2

(hier: Daß das Erkenntnis in Anwesenheit des Besch, der im Beschwerdefall selbst Rechtsanwalt war, jedoch in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Rechtsvertreters verkündet wurde, ist ohne Belang).

Stammrechtssatz

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/02/0387 E 17. November 1995