Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/11/0153

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheid betreffend Übertretung des AZG berechtigt, weil dieser Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis der GmbH und nicht dem Beschuldigten als gem Paragraph 9, VStG Verantwortlichen zurechnet und der Beschuldigte dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der angefochtene Bescheid ist durch die Zustellung an die GmbH rechtlich existent geworden. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, daß die Bestrafung des Beschuldigten infolge der Zurechnung der Berufung an die GmbH rechtskräftig geworden ist. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG durfte der Beschuldigte daher Beschwerde erheben (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993110153_19931216X01

Rechtssatz für 93/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/11/0153

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 1

Stammrechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist gemäß Paragraph 37, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier lassen Kopf und Fertigung des Berufungsschriftsatzes auch die Deutung der Einbringung durch eine Einzelfirma zu).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993110153_19931216X02

Rechtssatz für 93/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/11/0153

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HGB §17;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0129 E 16. Dezember 1985 VwSlg 11971 A/1985 RS 1 (hier: Die Berufung weist das äußere Erscheinungsbild eines Schreibens der GmbH auf, aber sie bezieht sich auf das an den Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis und die darin dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertetungen betreffend seine Tätigkeit im Rahmen der GmbH, wobei sich die Berufungsausführungen zT darauf beziehen, daß der Beschuldigte für die Begehung der Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich sei).

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung durch eine "Firma" eingebracht, so ist - wenn sich Anhaltspunkte für das dahinterstehende Rechtssubjekt ergeben -

vorerst zu prüfen, wer tatsächlich als Rechtsmittelwerber einschreitet (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119), bevor die Berufung im Sinn der Vorjudikatur (E 21.6.1979, 3252/78 und E 10.11.1970, 870/70, VwSlg 7902 A/1970) als unzulässig zurückgewiesen werden darf.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993110153_19931216X03

Rechtssatz für 93/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/11/0153

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0044 E 18. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Eignung als Bevollmächtigter kommt im Hinblick auf das Erfordernis der Eigenberechtigung nur physischen Personen zu.

Schlagworte

Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993110153_19931216X04

Entscheidungstext 93/11/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/11/0153

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HGB §17;
VStG §9 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juli 1993, Zl. UVS 30.13-194/93-15, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F-Gesellschaft m.b.H. (in der Folge "GmbH") gemäß Paragraph 9, VStG schuldig erkannt, insgesamt

18 Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz begangen zu haben. Über ihn wurden 18 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde eine mit 15. Oktober 1992 datierte Berufung erhoben. Dies erfolgte unter Benützung von Briefpapier mit Aufdrucken der GmbH. Die Berufung ist in der "Wir-Form" abgefaßt. Sie schließt mit dem Satz "Mit der Bitte um Berücksichtigung unseres Anliegens zeichnen wir und ersuchen die Straferkenntnis an F jun., Prokurist, auszustellen. Hr. F jun. ist für die Kontrolle der Arbeitszeiten zuständig." und ist mit einer unleserlichen Unterschrift über dem Firmenstempel der GmbH mit dem maschinschriftlichen Zusatz "p.Pa." gezeichnet (vergleicht man die Unterschrift mit den im Verwaltungsstrafakt aufscheinenden Unterschriften, so gleicht sie der des für den Beschwerdeführer - seinen Vater - im erstinstanzlichen Verfahren eingeschrittenen F jun.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung vom 15. Oktober 1992 der GmbH zugerechnet und als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist an die GmbH adressiert und wurde ihr zugestellt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheid berechtigt, weil dieser Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13. Juli 1992 der GmbH und nicht dem Beschwerdeführer zurechnet und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der angefochtene Bescheid ist durch die Zustellung an die GmbH rechtlich existent geworden. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers infolge der Zurechnung der Berufung an die GmbH rechtskräftig geworden ist. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG durfte der Beschwerdeführer daher Beschwerde erheben vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A).

Im zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 1984 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, daß die Behörde bei Zweifeln, wem eine Berufung zuzurechnen ist, dies gemäß Paragraph 37, AVG unter Mitwirkung der Parteien zu klären hat. Solches ist von seiten der belangten Behörde im Berufungsverfahren - wenngleich unter der verfehlten Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG - mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom 9. Februar 1993 auch geschehen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 1993 bekanntgegeben, daß er in dieser Verwaltungsstrafsache seinen Sohn bevollmächtigt habe, die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13. Juli 1992 für ihn einzubringen.

Der belangten Behörde ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Berufung das äußere Erscheinungsbild eines Schreibens der GmbH aufweist. Diese primäre Beurteilung wird durch die Verwendung des Briefpapiers der GmbH, die Anbringung eines Firmenstempels bei der Unterfertigung des Schreibens, den maschinschriftlichen Zusatz "p.Pa." bei der Unterschrift und die "Wir-Form" der Textierung bestimmt. Darauf kommt es aber nicht allein an. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß sich die Berufung auf das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis bezieht und daß die darin dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seine Tätigkeit im Rahmen der GmbH betreffen. Zu bedenken ist auch, daß sich der Inhalt der Berufungsausführungen z.T. darauf bezieht, daß der Beschwerdeführer für die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich sei, ferner daß sein Sohn im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren zweimal als Vertreter des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG ohne ausdrückliche Vollmacht eingeschritten ist und von der Behörde zugelassen wurde. Eine Parteistellung der GmbH in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren kommt nicht in Betracht. Schließlich ist Rechtsmitteln im Zweifel eine Deutung zu geben, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegen kommt.

Die Zweifel der belangten Behörde, die sie zunächst in ihrer Erledigung vom 9. Februar 1993 dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, waren daher berechtigt. Nun hat der Beschwerdeführer aber in seiner Antwort vom 25. Februar 1993 vorgebracht, er habe seinen Sohn zur Einbringung der Berufung bevollmächtigt. Die Berufung ist offensichtlich von diesem unterfertigt. Dieser war - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides betont - im Zeitpunkt der Verfassung der Berufung Geschäftsführer der GmbH.

Dazu kommt, daß die in der Erledigung vom 9. Februar 1993 an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung, das im Fehlen einer Vollmacht erblickte Formgebrechen zu beheben, sich rechtmäßiger Weise nur auf eine Vollmacht für den Sohn beziehen konnte, weil eine Bevollmächtigung der GmbH von vornherein unzulässig gewesen wäre, kann als Vertreter im Verwaltungs(straf)verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG doch nur eine eigenberechtigte, und damit eine physische Person einschreiten. Im Antwortschreiben vom 25. Februar 1993 wird die Erteilung einer solchen Vollmacht auch geltend gemacht.

Bei diesem Verfahrensstand entsprach es nicht dem Gesetz, die Berufung der GmbH zuzurechnen und zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWT_1993110153_19931216X00