Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/11/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/25 91/04/0245 1

Stammrechtssatz

Wenn nicht eindeutig klar ist, wem eine Berufung zuzurechnen ist, ist gemäß Paragraph 37, AVG Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984; hier lassen Kopf und Fertigung des Berufungsschriftsatzes auch die Deutung der Einbringung durch eine Einzelfirma zu).