Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0390

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0390

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/28 90/19/0581 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180390_19921203X01

Rechtssatz für 92/18/0390

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0390

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180390_19921203X02

Rechtssatz für 92/18/0390

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0390

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FPG 1954 §5 Abs1
FPG 1954 §5a
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Es besteht keine rechtlich zulässige Möglichkeit, einen aus der

Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen

Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen

(Hinweis B 12.6.1992, 92/18/0103; B 29.6.1992, 92/18/0260),

sodaß schon aus diesem Grund für den Entlassenen kein Bedarf

besteht, den UVS als "Haftprüfungsinstanz"

(Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91, G 5/92, G 6/92)

hinsichtlich des genannten Schubhaftbescheides anrufen zu

können. Somit kann der Fremde durch den Bescheid, mit dem der

UVS die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid

abgewiesen hat, in dem Recht, daß die Schubhaft für

rechtswidrig erklärt, also seine an den UVS gerichtete

Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180390_19921203X03

Entscheidungstext 92/18/0390

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0390

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FPG 1954 §5 Abs1
FPG 1954 §5a
FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des G in B, Ungarn, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. August 1992, Zl. UVS-01/27/00056/91, betreffend Schubhaft, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ungarischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde an diesem Tag in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion von Wien vom 3. Oktober 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 30. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Am 4. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und reiste nach Ungarn aus.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1992 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Oktober 1991 betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Folge gegeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0137, als unbegründet abgewiesen.

Mit der an den unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichteten Beschwerde vom 15. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den Schubhaftbescheid „zu kassieren“, weil keine Gründe für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorgelegen seien.

Mit Bescheid vom 5. August 1992 wies der unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) die Beschwerde als unbegründet ab. Der Antrag, den die Schubhaft anordnenden Bescheid „zu kassieren“, wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Als Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) wird folgendes ausgeführt:

„Der Bf ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, daß im Falle einer rechtswidrigen Verhängung bzw. Vollziehung der Schubhaft diese Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird.“

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG (wonach die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, zu enthalten hat) entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11 525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11 283/A).

Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, hat gemäß Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.

Nach dieser Bestimmung steht das Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu. Kein derartiges Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992, G 346/91, G 5/92 und G 6/92), sondern auch für solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der Schubhaft bereits entlassen wurden: Abgesehen von dem im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, stehenden Wortlaut des Paragraph 5 a, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, der auf die „Gegenwart“ abstellt (... angehalten „wird“), spricht weiters auch die Regelung des Paragraph 5 a, Absatz 3, leg. cit. für diese Auslegung: Danach ist zur Entscheidung über die Beschwerde der unabhägige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen oder angehalten wird; im Falle der Anfechtung von Festnahme und Anhaltung oder der Anfechtung einer Anhaltung an mehreren Orten obliegt die Entscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer „bei Einbringung der Beschwerde angehalten wird“. Wollte man das Beschwerderecht auch von nicht mehr angehaltenen Personen als gegeben erachten, so enthielte Paragraph 5 a, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz bei dem in seinem zweiten Halbsatz geregelten Sachverhalt keine Zuständigkeitsvorschrift für die Entscheidung über eine solche Beschwerde. Im übrigen besteht kein Bedarf, den unabhängigen Verwaltungssenat als „Haftprüfungsinstanz“ (siehe auch dazu das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992) anrufen zu können, zumal auch keine rechtlich zulässige Möglichkeit besteht, den aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen (siehe dazu die hg. Beschlüsse vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0103, und vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0260). Das Beschwerderecht nach Paragraph 5 a, Fremdenpolizeigesetz steht demnach nur jenen Personen zu, die sich im Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde in Schubhaft befinden.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß dem Beschwerdeführer, der bereits am 4. Oktober 1991 aus der Schubhaft entlassen worden war, keine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde vom 15. Oktober 1991 an den unabhängigen Verwaltungssenat zukam. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid in dem mit dem oben angeführten Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht, daß die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, also seine an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 1992

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180390.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1992180390_19921203X00