Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes (von Oberösterreich) vom 31. Juli 1989 dem Beschwerdeführer die Erteilung der Konzession für das Bestattergewerbe verweigert.
Den Ausführungen in der Beschwerde folgend erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid am 11. September 1989 Berufung.
Mit dem am 25. November 1991 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. November 1991 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1991 ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt worden, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG).Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1991 ist die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt worden, glaubhaft zu machen, daß die im Paragraph 27, VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG).
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 20. Dezember 1991 wurde diesem Auftrag entsprochen und gleichzeitig mitgeteilt, daß zwischenzeitig der versäumte Bescheid erlassen wurde - und zwar erfolgte die Zustellung am 26. November 1991.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde nach § 33 Abs. 1 VwGG (und nicht nach § 36 Abs. 2 VwGG) einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wird (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (und nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG) einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wird vergleiche u.a. den hg. Beschluß vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und ausführlich begründet hat, ist es für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgelegten Pauschalbetrages (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. N.F. Nr. 5111/F). Unter den Begriff "Barauslagen", den der Beschwerdeführer gebrauchte, kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7432/A). Da nicht erkennbar ist, daß es sich um andere Auslagen als jene für Stempelgebühren handelt, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und ausführlich begründet hat, ist es für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgelegten Pauschalbetrages vergleiche den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. N.F. Nr. 5111/F). Unter den Begriff "Barauslagen", den der Beschwerdeführer gebrauchte, kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7432/A). Da nicht erkennbar ist, daß es sich um andere Auslagen als jene für Stempelgebühren handelt, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.