Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

91/04/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0039/80 E 14. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Erläßt die belangte Behörde zwar innerhalb der Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einen Bescheid, legt sie dem VwGH aber erst nach Ablauf der Frist eine Bescheidabschrift vor, so ist das Verfahren nicht nach Paragraph 36, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.