Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/01/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0088

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §49;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Besprechung in AnwBl 6/1992, S 503-504

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 3

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung über den Kostenersatz gem Paragraph 79 a, AVG hat sich die Beh an den Bestimmungen des Paragraph 47 bis Paragraph 60, VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof 1991 zu orientieren, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unterordnung bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der soeben zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010088.X01

Im RIS seit

18.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991010088_19911218X01

Entscheidungstext 91/01/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/01/0088

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §49;
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. April 1991, Zl. Senat-B-2-91, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Beschlagnahme eines Spielautomaten, (mitbeteiligte Partei: Franz S in M, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen

Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Schriftsätzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha gerichteten Telefax vom 21. November 1990 wies die Niederösterreichische Landesregierung darauf hin, daß in einigen Lokalen verbotene Spielautomaten in der Stadt Bruck/Leitha betrieben würden. Sollten diese Automaten betriebsbereit aufgestellt sein, so wären sie zu beschlagnahmen und das Strafverfahren gegen den Besitzer und den Gastwirt einzuleiten. Die Bezirkshauptmannschaft ordnete daraufhin eine Überprüfung an. Am 30. November 1990 wurde daraufhin an einem näher bezeichneten Standort in Bruck/Leitha ein damals im Eigentum des Mitbeteiligten stehender Uhrenautomat gemäß Paragraph 39, VStG durch einen Gendarmeriebeamten vorläufig beschlagnahmt und der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha übergeben. Am 11. Jänner 1991 hat der Mitbeteiligte Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei der belangten Behörde eingebracht. Nach einer am 13. März 1991 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid folgendes ausgesprochen:

"Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Gemäß Paragraph 79 a, AVG ist das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution binnen vierzehn Tagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Sie werden mit S 24.892,80 festgesetzt."

Zur Begründung der Kostenentscheidung - nur diese ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenstand der Anfechtung - wurde ausgeführt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten seien gemäß TP 3A RatG und einem Streitwert mit einer Bemessungsgrundlage bis S 300.000,-- zu bestimmen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Land Niederösterreich erhobene Beschwerde. Es erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, "nur in jenen Verfahren als Rechtsträger der belangten Behörde (Paragraph 67 c, Absatz 4, AVG) zum Kostenersatz nach Paragraph 79 a, AVG herangezogen zu werden, die in den Landesvollziehungsbereich fallen. In eventu wird als Beschwerdepunkt die Verletzung des Rechtsträgers in seinem Recht geltend gemacht, nur zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten nach Paragraph 79 a, AVG verpflichtet zu werden. Der Beschwerdeführer stellte schließlich den Antrag, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Ausspruches, daß das Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, dem Beschwerdeführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Höhe von S 24.892,80 zu ersetzen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, daß der beschlagnahmte Spielautomat - ein Uhrenautomat - nicht unter das Niederösterreichische Veranstaltungsgesetz, sondern unter das Glücksspielgesetz falle. Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei einer Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz 2, VStG um eine Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, die der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall hat, wie aus dem Telefax vom 21. November 1990 eindeutig hervorgeht, die Niederösterreichische Landesregierung als oberste Behörde der Vollziehung in Angelegenheiten des Veranstaltungswesens im Wege der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha eine Überprüfung von Lokalen, die Beschlagnahme betriebsbereiter Spielautomaten und die Einleitung der entsprechenden Strafverfahren angeordnet. Damit ist klargestellt, daß die Beschlagnahme im Rahmen der Landesverwaltung vollzogen worden ist. Ein weiteres Indiz dafür ist auch die Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse gegen den Mitbeteiligten und den Gastwirt erlassen hat.

Gemäß Paragraph 79 a, AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 67 c,) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu.

Eine nähere Regelung über den Ersatz dieser Kosten besteht nicht.

Gemäß der zur Frage des Kostenersatzes nach der angeführten Gesetzesstelle ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, und eine Reihe von Folgeerkenntnissen) kommt - unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 17. Oktober 1973, Slg.7182) - als "ähnlichste" Regelung für die von der Behörde bei Entscheidungen nach Paragraph 79 a, AVG heranzuziehenden Grundsätze der Kostenersatzregelung jene über den Kostenersatz vor dem Verwaltungsgerichtshof (Paragraphen 47 bis 60 VwGG) in Betracht. Diese Bestimmungen waren bis zum 31. Dezember 1990 auch für Beschwerden gemäß Artikel 131 a, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden (und sind diese im übrigen auch näher als etwa die Regelung des Paragraph 88, VfGG 1953 determiniert). In diesem Zusammenhang ist insbesondere Paragraph 49, VwGG hervorzuheben, der in seinen Absätzen 1 und 2 für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie den Vorlageaufwand einen Ersatz vorsieht, der den durchschnittlichen Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. den durchschnittlichen Aufwand der Behörden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entspricht.

Daraus folgt, daß sich die belangte Behörde bei der Entscheidung über den Kostenersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG an den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, zu orientieren hatte. Hiebei waren aber unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung die in der zitierten Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen.

Die belangte Behörde hat in Verkennung der dargestellten Rechtslage ihre Kostenentscheidung nicht auf diese maßgebliche Kostenersatzregelung, sondern auf das RatG gestützt und somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Kostenausspruch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010088.X00

Im RIS seit

18.12.1991

Dokumentnummer

JWT_1991010088_19911218X00