Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 3. August 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Firma U-GmbH" mit Standort A, X-Straße, dafür verantwortlich, daß, wie bei einer am 15. Februar 1989 in diesem Unternehmen durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Arbeitszeiterhebung, betreffend den Monat Jänner 1989, erhoben worden sei, in Ansehung eines namentlich genannten Arbeitnehmers die zulässige Wochenarbeitszeit überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 zweiter Halbsatz des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 3. August 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Firma U-GmbH" mit Standort A, X-Straße, dafür verantwortlich, daß, wie bei einer am 15. Februar 1989 in diesem Unternehmen durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Arbeitszeiterhebung, betreffend den Monat Jänner 1989, erhoben worden sei, in Ansehung eines namentlich genannten Arbeitnehmers die zulässige Wochenarbeitszeit überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, zweiter Halbsatz des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Dezember 1989, mit dem das Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 im Grunde des § 27 Abs. 1 VStG 1950 wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde.Aus Anlaß der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 13. Dezember 1989, mit dem das Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 im Grunde des Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall deckt sich im wesentlichen mit jenen, welche den hg. Erkenntnissen vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0014, und Zlen. 90/19/0018, 0019, 0020 und 0115, zugrunde lagen; die dort angefochtene Bescheide wurden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Bescheid ist aus denselben Erwägungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Zur Begründung genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die vorzitierten hg. Erkenntnisse zu verweisen.Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Bescheid ist aus denselben Erwägungen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Zur Begründung genügt es gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die vorzitierten hg. Erkenntnisse zu verweisen.
Ergänzend sei zum Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren nie dargelegt, daß die ihm zur Last gelegten Unterlassungen "nicht am handelsrechtlichen Sitz des Unternehmens vorgefallen wären," bemerkt, daß der Beschwerdeführer bei der von ihm vertretenen Rechtsansicht zu einem solchen Vorbringen keine Veranlassung hatte. Was aber die Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift betrifft, aus der Beschwerde gehe im Wege des Umkehrschlusses hervor, daß sich neben dem handelsrechtlichen Sitz auch ein Teil des Unternehmensstandortes in Wien bzw. nicht in A befinde, so ist ihre diesbezügliche Zitierung unvollständig. Der Beschwerdeführer hatte zwar zum Sachverhalt vorgebracht, der "wesentliche und größte Standort des Unternehmens" liege in A, doch hatte er in den nächsten beiden Sätzen darauf verwiesen, daß sich dort der Sitz der "Geschäftsführung" befinde und auch er selbst seine Tätigkeit an diesem Standort ausübe.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs.2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren bezüglich Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift war abzuweisen, da mit dem zuerkannten - pauschalierten - Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist. Für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Replik zur Gegenschrift war kein Ersatz von Stempelgebühren zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Mehrbegehren bezüglich Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift war abzuweisen, da mit dem zuerkannten - pauschalierten - Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist. Für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Replik zur Gegenschrift war kein Ersatz von Stempelgebühren zuzuerkennen.