Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

90/19/0113

Rechtssatz

Das Mehrbegehren bzgl Schriftsatzaufwand für die Replik zur Gegenschrift ist abzuweisen, da mit dem zuerkannten pauschalierten Betrag der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand abgegolten ist.