Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/08/0056

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0047 2

Stammrechtssatz

Die Bezeichnung der belBeh mit "Amt der LReg" im Bescheidbeschwerdeverfahren stellt keinen Zurückweisungsgrund dar, wenn der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, daß es sich dabei um einen Bescheid des LH handelt (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080056.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1990080056_19900424X01

Rechtssatz für 90/08/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/08/0056

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §26a idF 1988/750;

Rechtssatz

Die in Paragraph 26, a Absatz eins, ASVG enthaltene Verweisung auf Paragraph 25, Absatz eins, ASVG bezieht sich auf den letzten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, wonach die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend sind, falls diese und die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voneinander abweichen. Für die Anwendung des Paragraph 26, a ASVG genügt es daher nicht, daß lediglich in der Krankenversicherung nicht während des gesamten Kalenderjahres 1985 eine Pflichtversicherung des ASt bestanden hat. Es ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch bedeutungslos, ob der ASt im Jahr 1986 einen wesentlich geringeren Gewinn erzielt hat, als im Jahre 1985.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080056.X02

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1990080056_19900424X02

Rechtssatz für 90/08/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/08/0056

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §26a idF 1988/750;

Rechtssatz

Paragraph 26, a GSVG bewirkt nicht eine Trennung der Pensionsversicherung und Krankenversicherung, sondern gewährleistet im Gegenteil die Feststellung einer einheitlichen Beitragsgrundlage, weil gerade die auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellende und in Paragraph 26, a GSVG verwiesene Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, letzter Halbsatz GSVG sicherstellt, daß es im Zweifel nur auf eine Berechnungsgrundlage für beide Beitragsgrundlagen, nämlich auf jene in der Pensionsversicherung, ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080056.X03

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWR_1990080056_19900424X03

Entscheidungstext 90/08/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/08/0056

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1 idF 1987/610;
GSVG 1978 §26a idF 1988/750;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

P gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 25. Jänner 1990, Zl. VII/2-4298/4-1990), betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtungen des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Partei ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellte mit Bescheid vom 19. Juli 1989 gemäß Paragraph 194, GSVG im Zusammenhalt mit Paragraph 410, ASVG fest, daß die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahre 1988 gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG monatlich je S 14.946,-- betrage. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für 1988 gemäß Paragraph 26, a GSVG in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 15. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 750/88, wurde im zweiten Teil des Spruches des Bescheides abgelehnt.

Nach der Begründung dieses Bescheides ging die mitbeteiligte Partei davon aus, daß der Beschwerdeführer nach seinem Einkommensteuerbescheid im Jahre 1985 Einkünfte aus Gewerbetrieb in der Höhe von S 160.568,-- erzielt habe, ohne daß Hinzurechnungsbeträge im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Litera a und b GSVG zu berücksichtigen seien, sowie ferner, daß für den Beschwerdeführer seit einem vor dem 1. Jänner 1985 gelegenen Zeitpunkt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG ununterbrochen eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und (mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. Mai 1985 bis 31. Oktober 1986 sowie seit 1. Mai 1989) auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestanden habe. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG hätten sich daher die im Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei angeführten Beitragsgrundlagen im Wege der Zwölfteilung (zwölf Monate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Jahre 1985) des Betrages von S 160.568,-- und nach Vervielfachung mit dem für 1988 geltenden Faktor von 1,117 sowie Rundung auf volle Schillinge ergeben. In diesem Bescheid heißt es weiters, daß die Bestimmung des Paragraph 26 a, GSVG nicht anzuwenden sei, da der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahre 1985 ganzjährig ausgeübt habe und in der Pensionsversicherung auch ganzjährig pflichtversichert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 1990 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und den beeinspruchten erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. In der Begründung ihres Bescheides führt die belangte Behörde aus, daß aus der im Paragraph 26 a, Absatz eins, GSVG enthaltenen Verweisung auf Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. folge, daß mit dem Begriff "Pflichtversicherung" in Paragraph 26 a, ASVG nur die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemeint sein könne.

1.3. Aus dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist insgesamt zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht als verletzt erachtet, daß für das Jahr 1988 eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 26, a GSVG unter Heranziehung des für das Kalenderjahr 1986 ermittelten Durchschnittseinkommens festgestellt werde, und nicht jene nach Paragraph 25, GSVG unter Heranziehung seiner im Jahr 1985 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Beschwerde die belangte Behörde unrichtig mit "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung". Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, Slg. N.F. 11625/A, ausgesprochen hat, schadet die unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde im Sinne von "Amt der ..... Landesregierung" dann nicht, wenn aus dem vorgelegten Bescheid die bescheiderlassende Behörde eindeutig hervorgeht und die Falschbezeichnung auf die von der beschwerdeführenden Partei erkennbar angenommene Identität des Hilfsapparates mit der Behörde selbst zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist daher die bescheiderlassende Behörde ohne weiteres als belangte Behörde anzunehmen und die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGG entbehrlich. Die Beschwerde konnte daher ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Behandlung genommen werden.

2.2. Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz GSVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, der 13. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,, lautet:

"Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Absatz 10,) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend."

Der mit "Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen" überschriebene Paragraph 26 a, GSVG lautet in seinem Absatz 1:

"Wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Einkünfte heranzuziehen, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat (Paragraph 25, Absatz eins,), und liegen diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden Einkünfte des folgenden Kalenderjahres, so ist, wenn dies glaubhaft gemacht wird, über Antrag des Versicherten eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Als vorläufige Beitragsgrundlage gilt der aus den Einkünften des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres ermittelte Durchschnittsbetrag. Der Betrag der Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, darf hiebei nicht unterschritten werden. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden."

Paragraph 26 a, wurde durch die 15. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,, in das Gesetz eingefügt; gemäß Artikel römisch vier, der 15. Novelle zum GSVG ist diese Bestimmung rückwirkend mit 1. Jänner 1988 in Kraft getreten. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 15. Novelle zum ASVG ist sie zur Feststellung der Beitragsgrundlage des Beitragsjahres 1988 (somit auch im Beschwerdefall) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bis längstens 30. Juni 1989 einzubringen ist, wobei die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht.

2.3. Für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anwendung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GSVG ist somit zunächst die Frage wesentlich, ob die für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Jahres 1988 heranzuziehenden Einkünfte des Kalenderjahres 1985 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat.

In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß er während des ganzen Kalenderjahres 1985 in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG pflichtversichert war; er weist in seiner Beschwerde lediglich darauf hin, daß er u. a. vom 1. Mai bis 31. Dezember 1985 nach dem ASVG pflichtversichert und daher nach dem GSVG nicht krankenversichert gewesen sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer, daß bei ihm eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, GSVG vorgelegen sei. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht während des ganzen Kalenderjahres 1985 nach dem GSVG krankenversichert war, leitet er - wie aus seinem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann - ein Recht auf Feststellung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, GSVG ab.

2.4. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

2.4.1. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für 1988 grundsätzlich seine durchschnittlichen Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit des Jahres 1985 heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, letzter Halbsatz GSVG sind für die Wendung "Zeiten der Pflichtversicherung" jene der Pensionsversicherung maßgebend, wenn die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung voneinander (wie im Beschwerdefall) abweichen.

2.4.2. Wie dem bei Teschner, Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, Anmerkung 1 zu Paragraph 26 a, GSVG (41. Ergänzungslieferung), wiedergegebenen Motivenbericht zur 15. Novelle zum GSVG entnommen werden kann, hat die Vollziehung dieser Gesetzesbestimmung in der Fassung der 13. Novelle zum GSVG in einigen Fällen zu besonderen Härten geführt. Diese Fälle seien dadurch gekennzeichnet, daß Versicherungspflicht oft nur während eines geringen Teils des Jahres (saisonbedingt), in manchen Fällen gar nur während eines Monates bestanden habe, sodaß diese mitunter hohen Einkünfte (etwa aus dem Weihnachtsgeschäft) in späterer Folge für die Beitragsgrundlagenbildung eines ganzen Jahres ausschlaggebend geworden seien. Diese Übertragung der kurzfristig erzielten hohen Einkünfte auf die Dauer eines Jahres stehe in den angeführten Fällen in einem ausgesprochenen Mißverhältnis zur wirtschaftlichen Gesamtsituation des Versicherten und könne sogar so weit führen, daß die Beitragsleistung zur Sozialversicherung über den im Beitragsjahr erzielten Einkünften liege. Mit dem vorliegenden Novellenentwurf (gemeint: des Paragraph 26 a, GSVG in der schließlich Gesetz gewordenen Fassung der 15. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1988,) sollten diese Härtefälle dadurch bereinigt werden, daß es dem Versicherten frei gestellt werde, eine Beitragsgrundlagenermittlung zu erwirken, welche die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse widerspiegle.

2.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich die in Paragraph 26 a, Absatz eins, GSVG enthaltene Verweisung auf Paragraph 25, Absatz eins, leg. cit. - soll das Auslegungsergebnis sinnvoll sein - auf den letzten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, wonach die Zeiten der Pflichtversicherung in der PENSIONSVERSICHERUNG maßgebend sind, falls diese und die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voneinander abweichen. Die übrigen Teile des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG treffen nämlich Bestimmungen über die rechnerische Ermittlung der Beitragsgrundlage hinsichtlich derer Paragraph 26 a, GSVG gerade abweichendes regeln will, sodaß der genannte Halbsatz als einziges sinnvolles Verweisungsziel des Paragraph 26 a, Absatz eins, GSVG übrig bleibt.

2.4.4. Dieses, schon nach dem Gesetzeswortlaut eindeutige Auslegungsergebnis wird durch die erwähnten Motive des Gesetzgebers gestützt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt es daher für die Anwendung des Paragraph 26 a, GSVG nicht, daß lediglich in der Krankenversicherung nicht während des gesamten Kalenderjahres 1985 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers bestanden hat. Es ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch bedeutungslos, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1986 einen wesentlichen geringeren Gewinn erzielt hat, als im Jahre 1985.

Das in der Beschwerde erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1987, Zl. 86/08/0151, und das darin zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1985, Zl. B 286/84 und B 944/84, vermögen dem Beschwerdevorbringen ebensowenig zum Erfolg zu verhelfen, zumal es in den genannten Erkenntnissen um ein anderes Sachproblem, nämlich um jenes der Hinzurechnung steuerfreier Einkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften zwecks Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG, geht. Auch bewirkt Paragraph 26 a, GSVG nicht, wie die Beschwerde meint, eine "Trennung der Pensions- und Krankenversicherung", wobei überdies die Beschwerde nicht näher begründet, inwiefern sie diese These aus dem Gesetzestext des Paragraph 26 a, GSVG meint ableiten zu können. Gerade die auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellende und in Paragraph 26 a, GSVG verwiesene Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, letzter Halbsatz GSVG stellt sicher, daß es im Zweifel nur auf EINE BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR BEIDE BEITRAGSGRUNDLAGEN ankommt (nämlich auf jene in der PENSIONSVERSICHERUNG), und gewährleistet so die Feststellung einer einheitlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung und nicht, wie die Beschwerde meint, das Gegenteil davon. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung stünde im übrigen auch entgegen, daß Paragraph 26 a, GSVG im gesamten Text lediglich von "Beitragsgrundlage" in der Einzahl und nicht in der Mehrzahl spricht.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080056.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JWT_1990080056_19900424X00