Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

90/08/0056

Rechtssatz

Die in Paragraph 26, a Absatz eins, ASVG enthaltene Verweisung auf Paragraph 25, Absatz eins, ASVG bezieht sich auf den letzten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, wonach die Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung maßgebend sind, falls diese und die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voneinander abweichen. Für die Anwendung des Paragraph 26, a ASVG genügt es daher nicht, daß lediglich in der Krankenversicherung nicht während des gesamten Kalenderjahres 1985 eine Pflichtversicherung des ASt bestanden hat. Es ist für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung auch bedeutungslos, ob der ASt im Jahr 1986 einen wesentlich geringeren Gewinn erzielt hat, als im Jahre 1985.