Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
90/08/0056
Paragraph 26, a GSVG bewirkt nicht eine Trennung der Pensionsversicherung und Krankenversicherung, sondern gewährleistet im Gegenteil die Feststellung einer einheitlichen Beitragsgrundlage, weil gerade die auf die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung abstellende und in Paragraph 26, a GSVG verwiesene Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz, letzter Halbsatz GSVG sicherstellt, daß es im Zweifel nur auf eine Berechnungsgrundlage für beide Beitragsgrundlagen, nämlich auf jene in der Pensionsversicherung, ankommt.