Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0234

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0260 E 10. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 18.2.1972, 1504/71, E 28.2.1977, 700/77 und E 3.4.1979, 2561/78).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040234.X01

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040234_19910129X01

Entscheidungstext 90/04/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/04/0234

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. August 1990, Zl. 93224/7-IX/3/90, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Dampfkesselverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid vom 1. August 1990 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wie folgt:

"Ihrem Antrag vom 29. Juni 1990, Zeichen A.B/ej/0822, eingebracht über den Technischen Überwachungs-Verein Wien, um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Zulassung zur Benützung von Druckbehältern, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986, i.g.F., unterliegen, wird unter Vorschreibung von Auflagen stattgegeben.

Diese Ausnahmebewilligung erstreckt sich auf nachfolgende drei Druckbehältertypen gemäß der Zeichnungen

D 1990 5127 1/2 und 2/2

D 1990 5128 1/2 und 2/2

D 1990 5129 1/2 und 2/2

die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Diese Druckbehälter weisen gemäß dem Befund des Überwachungsorganes Abweichungen von den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins, DKV bzw. des Abschnittes römisch vier A Anlage 1 der Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (WBV), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1949, i.g.F. (Verwendung nicht zugelassener Gußeisensorte, lichter Durchmesser beträgt 533,4 mm), auf. Die Gewährung dieser Ausnahmebewilligung ist an folgende Auflagen gebunden:

.....

Den auszustellenden Druckbehälterbescheinigungen ist je eine Abschrift dieses Bescheides sowie der Befund über die geforderten Untersuchungen beizuschließen.

Dieser Bescheid ergeht auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, DKV im Zusammenhalt mit Paragraph 3, WBV."

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der festgestellten Abweichungen von den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung habe im Sinne dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Überwachungsorganes die Zulassung zur Benützung der Druckbehälter an die vorstehend angeführten Auflagen gebunden werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung (DKV), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, auf ihren Antrag vom 29. Juni 1990,

Zeichen A.B./ej/0822, eingebracht über den Technischen Überwachungsverein Wien, um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Zulassung zur Benützung von Druckbehältern angewendet und ihr Auflagen erteilt worden seien. Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausgeführt, Gegenstand der Beschwerde sei ein sogenannter Schraubverdichter Typ R 300, der in Kälteanlagen verwendet werde. An den Schraubverdichter werde ein Ölabscheider und ein Kühler angeflanscht. Das Gehäuse des Schraubenverdichters sei aus Grauguß gefertigt, der Ölabscheider bestehe aus Stahl. Diese drei Gebiete seien im angefochtenen Bescheid mit den dort angeführten Zahlen bezeichnet. Aus den beiliegenden, mit Figur 10 bezeichneten Konstruktionszeichnungen ergäben sich drei Elemente mit der Bezeichnung 1. Economizer Portion,

2. Compressor Portion und 3. Discharge Portion. Die beiden ersten Positionen bestünden aus Grauguß, die dritte mit dem angeschlossenen Oil Separator Tank bestehe aus Stahl. Wirtschaftlicher Anlaß der gegenständlichen Beschwerde sei ein Liefervertrag der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Unternehmen. Vor Akzeptanz dieses Liefervertrages habe die Beschwerdeführerin den Technischen Überwachungsverein in Wien ausführlich konsultiert und ein Vorgutachten eingeholt. Dieses Vorgutachten habe bestätigt, daß die sogenannte "Motorverdichtereinheit" - hier handle es sich ausschließlich um ein Maschinengehäuse - nach der herrschenden Praxsis gemäß Anlage 10 B der DKV nicht unter den Abschnitt römisch drei dieser Verordnung falle, da es sich um eine Maschine und nicht um Dampfkessel oder Dampfgefäße handle. Die Vorbegutachtung durch den Technischen Überwachungsverein Wien laute aber dahingehend, daß ausschließlich der an der Kältemaschine angeflanschte Ölabscheider unter die Druckbehälterbestimmungen fiele. Diese Spruchpraxis habe die Beschwerdeführerin akzeptiert und den angeflanschten Ölabscheider entsprechend den Bestimmungen der DKV neu konstruiert. Dies habe zur Bedeutung, daß auf die Verwendung des Materials Grauguß beim einzigen Anlageteil, auf den die DKV denkmöglich angewendet werden könne, verzichtet und der Ölabscheider zur Gänze in Stahl ausgeführt worden sei. Die hierauf erfolgte Überprüfung durch den Technischen Überwachungsverein habe den der Verordnung entsprechenden Zustand bestätigt. Der Ölabscheider sei abgenommen worden, eine Ausnahmegenehmigung sei nicht erforderlich. Für die Maschine in der Anlage, das seien die Positionen laut den vorbezeichneten Punkten 1. und 2., sei Grauguß als Gehäusematerial beibehalten worden. Die weiteren Beschwerdeausführungen enthalten Erörterungen über Bestimmungen der Dampfkesselverordnung im Zusammenhalt mit den im einzelnen bezeichneten Anlageteilen.

In ihrer Gegenschrift brachte die belangte Behörde u.a. vor, die Beschwerdeausführungen bezögen sich auf ein Kälteaggregat, das offenkundig anders beschaffen sei als der in dem bekämpften Bescheid spezifizierte dreiteilige Gehäusesatz. Während die ursprüngliche, bescheidgegenständliche Geräteausführung aus drei Gußgehäusen und einem Gußdeckel bestehe, werde in der Beschwerde eine Geräteausführung beschrieben, die aus zwei Gußgehäusen, einem Gußdeckel und einem geschweißten Stahlgehäuse bestehe. In den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde zugestanden, daß der Ölabscheider im Geltungsbereich der DKV liege und daher eine Zulassung zur Benützung durch ein Dampfkesselüberwachungsorgan bedürfe. Da sich der angefochtene Bescheid auf eine reine Gußkonstruktion beziehe, bei der auch der Ölabscheider aus Grauguß gefertigt sei, habe die erteilte Ausnahmebewilligung im Sinn der Spruchpraxis zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit an die im Bescheid enthaltenen Auflagen genüpft werden müssen. Zu beachten sei, daß Kühler-, Kompressor- und Abscheidergehäuse miteinander kommunizierten, weil sie unabsperrbar miteinander zusammengeschlossen und daher demselben Innendruck ausgesetzt seien.

Gemäß der von der belangten Behörde im Spruch ihres Bescheides bezeichneten Paragraph 37, Absatz eins, Dampfkesselverordnung - DKV, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, - enthalten im Abschnitt C. "Sonstige Bestimmungen" - können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes für einzelne Druckbehälter oder Druckbehältergattungen auf begründetes Ansuchen gewährt werden.

Der dem vorliegenden Verwaltungsverfahren zugrundeliegende, an die belangte Behörde adressierte Antrag vom 29. Juni 1990 lautet wie folgt:

"BETRIFFT: SCHRAUBENVERDICHTER TYP R 300

Sehr geehrte Herren

Oben angeführter Schraubenverdichter wird in Kälteanlagen

verwendet.

Der Schraubenverdichter bildet mit einem Ölabscheider und

einem Kühler eine Einheit.

Die Gehäuse sind aus Grauguß gefertigt.

Der Werkstoff darf entsprechend den österreichischen

Vorschriften für vorliegende Dicken und Durchmesser nicht

verwendet werden.

Wir ersuchen um Ausnahmegenehmigung.

....."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 85/09/0260, dargelegt hat, ist, wenn der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar ist, die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig.

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies aber, daß aus dem dem Abspruch des angefochtenen Bescheides zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht in eindeutiger Weise zu entnehmen ist, inwiefern sich dieser ausschließlich auf den im Betreff genannten Schraubenverdichter Typ R 300 oder auch auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezeichneten weiteren Anlageteile bezieht.

Ausgehend davon wäre aber die belangte Behörde entsprechend den ihr gemäß Paragraph 37, AVG 1950 obliegenden Aufgaben verpflichtet gewesen, sich eindeutige Klarheit über den Inhalt des von der Beschwerdeführerin gestellten Ausnahmeansuchens zu verschaffen und nicht etwa unabhängig davon von einem ihrer Annahme nach durch die materiellen Erfordernisse der Dampfkesselverordnung bestimmten Antragsumfang auszugehen und darauf ihren Abspruch abzustellen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid - abgesehen von Fragen einer den Erfordernissen des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechenden Bescheidbegründung - schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dies im Hinblick auf den untrennbaren Bescheidabspruch unabhängig vom Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach sich das dargestellte Beschwerdevorbringen in Ansehung von Anlageteilen in Hinsicht auf deren Materialausführung nicht mit dem Genehmigungsansuchen decke.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren hierauf nicht Bezug habenden Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040234.X00

Im RIS seit

29.01.1991

Dokumentnummer

JWT_1990040234_19910129X00