Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVGNov 41te;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0284 E 27. April 1989 RS 3 (Hier ohne die letzten beide Sätze!)

Stammrechtssatz

Mit der Novellierung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Reglung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragzuschlages auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu den bei der Festsetzung des Beitragzuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmomenten. Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nur mehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf. Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang. Ihr kommt nur - neben anderen Umständen wie z. B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - bei der Ermessensübung innerhalb der objektiven Grenzen Bedeutung zu (Hinweis auf E 26.3.1987, 86/08/0223, E 12.2.1988, 86/08/0061)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X01

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §38;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 89/08/0040 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (Hinweis E 12.2.1988, 86/08/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X02

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
AVG §38;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Rechtssatz

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG setzt keinen Abspruch über Beitragspflicht und Beitragshöhe voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X03

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Die nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu erlassende Entscheidung über einen Antrag des Dienstgebers auf Erteilung eines Bescheides bezüglich einer Beitragsnachverrechnung hat einen Abspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge zu enthalten (Hinweis E 11.12.1986, 86/08/0147).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X04

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Rechtssatz

Sind die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge anläßlich der Verhängung eines Beitragszuschlages nur formlos bekanntgegeben worden, so liegt kein den Einwand "ne bis in idem" rechtfertigender Bescheid vor.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X05

Rechtssatz für 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0322/80 E 17. Dezember 1982 RS 1 (hier: Unzulässigkeit mangels "Erlassung")

Stammrechtssatz

Die Berufung einer Partei gegen den ihr zwar nicht zugestellten, ihr jedoch seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid der Unterbehörde ist zulässig (Hinweis E 19.11.1952, 0128/50, VwSlg 2728 A/1952, 25.10.1954, 1002/52, 15.3.1961, 2075/60, VwSlg 5522 A/1961, 31.1.1966, 0200/65, 16.10.1973, 0309/73).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080360_19920324X06

Entscheidungstext 89/08/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/08/0360

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVGNov 41te;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der F-GmbH in Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. November 1989, Zl. 3/07-12.217/3-1989, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (mitbeteiligte Partei:

Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 29. November 1988 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei aufgrund von Meldepflichtverletzungen und der sich daraus ergebenden Beitragsnachberechnung von insgesamt S 244.744,21 einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Höhe von S 60.000,-- vor.

Mit gleichem Datum übermittelte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei eine Beitragsnachberechnung in der Höhe von S 244.744,21.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Bescheid vom 29. November 1988 Einspruch, der sich sowohl gegen die Beitragsnachberechnung als auch die Vorschreibung des Beitragszuschlages richtete. Sie bestritt dabei im wesentlichen, gegen zwingende Meldebestimmungen des ASVG verstoßen zu haben, da die in Frage kommenden Personen auf der Basis von Werkverträgen tätig gewesen seien.

1.2.1. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wertete den Einspruch - soweit er sich gegen die Beitragsnachberechnung richtete - als Aufforderung gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG über die Versicherungspflicht von bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Heimarbeitern und Aushilfen mit Bescheid abzusprechen. Mit Bescheid vom 15. März 1989 wurde die Versicherungspflicht dieser Heimarbeiter und Aushilfen bejaht und die beschwerdeführende Gesellschaft zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von S 244.744,21 verpflichtet.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch - soweit er sich gegen den Bescheid vom 29. November 1988 und damit gegen den Beitragszuschlag richtete - Folge gegeben und der Beitragszuschlag auf S 52.196,37 herabgesetzt.

Nach der Begründung habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung durchgeführt, die den Beitragszeitraum März 1983 bis März 1988 betroffen habe. Dabei sei festgestellt worden, daß in 391 Fällen versicherungspflichtige Dienstnehmer (Aushilfen und Heimarbeiter) nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Aufgrund dieser Überprüfung seien der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 244.744,21 zur Nachzahlung vorgeschrieben worden. Gleichzeitig habe die mitbeteiligte Kasse einen Beitragszuschlag verhängt. Mit Bescheid vom 15. März 1989 habe die Kasse über die Versicherungspflicht der Aushilfen und Heimarbeiter und die sich daraus ergebende Beitragsvorschreibung rechtskräftig abgesprochen. Der belangten Behörde sei es deshalb verwehrt, sich im gegenständlichen Fall mit der Beitragsnachverrechnung auseinanderzusetzen. Da Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung gemeldet worden seien, sei die Kasse zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt gewesen. Die unterste Grenze dieses Zuschlages stelle die Höhe der Verzugszinsen dar. Eine Herabsetzung unter diese Höhe sei nicht möglich, da gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten dürfe, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. In Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles habe der Beitragszuschlag aber auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden können.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführende Partei vertritt im wesentlichen die Auffassung, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit dem Bescheid vom 29. November 1988 - neben der Verhängung eines Beitragszuschlages - rückständige Beiträge in der Höhe von S 244.744,21 vorgeschrieben. Beim Bescheid vom 15. März 1989 handle es sich daher um einen "nichtigen" Bescheid, da er gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoße. Vertrete man die Auffassung, daß die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 29. November 1988 lediglich über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesprochen habe, nicht jedoch über die Höhe der Beitragsnachberechnung, so würde dies bedeuten, daß der Beitragszuschlag ohne eine taugliche Rechtsgrundlage vorgeschrieben worden sei. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 15. März 1989 als nichtig aufheben müssen. Dazu komme, daß nach der Rechtsprechung eine vor Beginn des Laufes der Frist eingebrachte Berufung als zulässig erachtet werde, wenn die Parteistellung des Berufungswerbers nicht strittig sei.

2.2.1. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986, lautet:

"(1) Beitragszuschläge können den in Paragraph 111, genannten Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben werden:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist oder wenn das Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist oder wenn das Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.

3. Wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zum Doppelten der Differenz zwischen den Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergeben, und den zu entrichtenden Beiträgen vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären."

2.2.2. Mit der Novellierung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG durch die 41. Novelle zum ASVG erfolgte eine gegenüber der bis dahin geltenden Regelung genauere Umschreibung der die Vorschreibung von Beitragszuschlägen rechtfertigenden Tatbestände und eine auf den jeweiligen Tatbestand abgestimmte Festsetzung der Obergrenze sowie einer Untergrenze in Form der Höhe der Verzugszinsen, die ohne Vorschreibung des Beitragszuschlages aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Das "Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" zählt zwar nicht mehr zu dem bei der Festsetzung des Beitragszuschlages zu berücksichtigenden Tatbestandmoment. Die Beitragszuschläge nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG stellen aber weiterhin eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Dementsprechend ist der pauschalierte Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw. Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung als - zweite - Höchstgrenze für die Vorschreibung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen. Nach unten hin ist der Beitragszuschlag nunmehr allerdings mit der Höhe der Verzugszinsen begrenzt, die sonst zu entrichten gewesen wären, wobei diese Grenze nicht unterschritten werden darf vergleiche das Erkenntis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1987, Zl. 86/08/0223).

Dies setzt voraus, daß die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge (zumindest) im Sinne einer vorfragenweisen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird, da anderenfalls die Verzugszinsenberechnung nicht möglich wäre.

Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist zwar eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, leg. cit. vergleiche das Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 89/08/0040), entgegen dem Beschwerdevorbringen setzt diese Vorschreibung aber nicht einen Abspruch über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe voraus.

2.3.1. Im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Beschwerdefall zunächst mit Bescheid vom 29. November 1988 - lediglich - einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verhängt. Die dem Beitragszuschlag zugrundeliegenden nachzuzahlenden Beiträge in Höhe von S 244.744,21 wurden der Beschwerdeführerin hingegen - ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen - nur aufgrund einer formlosen Beitragsnachverrechnung vom 29. November 1988 bekannt gegeben. Der bezüglich der Beitragsnachverrechnung erhobene Einspruch der beschwerdeführenden Partei wurde von der mitbeteiligten Kasse - zutreffenderweise - als Verlangen auf Erteilung eines Bescheides gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gewertet.

Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

.....

7. Wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Die nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu erlassende Entscheidung über einen Antrag des Dienstgebers auf Erteilung eines Bescheides bezüglich einer Beitragsnachverrechnung hat dabei einen Abspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge zu enthalten vergleiche das Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/08/0147).

Mit dem diesen Anforderungen entsprechenden Bescheid der mitbeteiligten Kasse vom 15. März 1989 wurde somit erstmals über die Höhe der nachzuverrechnenden Beiträge abgesprochen. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dieser Bescheid sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem" nichtig, ist daher nicht berechtigt.

2.3.2. Sofern die beschwerdeführende Partei schließlich versucht, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insofern darzutun, als sie vorbringt, eine vor Beginn des Laufes der Frist eingebrachte Berufung werde als zulässig erachtet, wenn die Parteistellung des Berufungswerbers nicht strittig sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

Der Beschwerde liegt dabei die Überlegung zugrunde, daß der vor Erlassung des Bescheides vom 15. März 1989 erhobene Einspruch - soweit er sich gegen die Beurteilung der Beitragsschuld und deren Höhe als Vorfrage im Bescheid vom 29. November 1988 richtete - von der belangten Behörde der Sache nach als Einspruch gegen den Bescheid vom 15. März 1989 zu behandeln gewesen wäre. Diese Auffassung erweist sich jedoch schon deshalb als unzutreffend, da aufgrund der von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Judikatur die Berufung gegen einen noch nicht zugestellten Bescheid nur insofern zulässig ist, als dieser dem Inhalt nach bekannte Bescheid durch Zustellung an eine andere Partei (bereits) ERLASSEN WORDEN IST vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1982, Zl. 322/80). Im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches (2. Jänner 1989) war der lediglich an die beschwerdeführende Partei gerichtete Bescheid vom 15. März 1989 jedoch noch gar nicht rechtlich existent. Daß der ausdrücklich gegen den Bescheid vom 29. November 1988 gerichtete Einspruch somit (auch) gegen die (erst) mit Bescheid vom 15. März 1989 festgesetzte Beitragsnachverrechung erhoben worden ist, kann im Beschwerdefall nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

2.4. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

2.5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, die gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwenden war.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989080360.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1989080360_19920324X00