Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG setzt keinen Abspruch über Beitragspflicht und Beitragshöhe voraus.Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG setzt keinen Abspruch über Beitragspflicht und Beitragshöhe voraus.