Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Geschäftszahl

89/08/0360

Rechtssatz

Sind die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge anläßlich der Verhängung eines Beitragszuschlages nur formlos bekanntgegeben worden, so liegt kein den Einwand "ne bis in idem" rechtfertigender Bescheid vor.