Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0186

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 5

Stammrechtssatz

Die Anfechtung eines Beitragsbescheides aus dem Grund der mangelnden Versicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig, weil diese eine Vorfrage der Beitragspflicht bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X01

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1989080186_19910319X01

Rechtssatz für 89/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/08/0186

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/11/0285 E 19. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung, dass eine gesetzwidrige Beurteilung der Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat, betrifft jene Fälle, in denen die Vorfrage selbstständig beurteilt wurde (Hinweis E 14.2.1956, 3050/54, VwSlg 3974 A/1956 und E 4.1.1971, 0084/70); sie gilt jedoch nicht, wenn die Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden ist und die Behörde von ihrer Bindung daran ausgeht. Diesfalls kommt eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung in der Hauptsache infolge rechtswidriger Entscheidung der Vorfrage mangels eigener Beurteilung derselben von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 17.10.1984, 84/11/0161 und E 13.12.1988, 88/11/0242).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X02

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1989080186_19910319X02

Rechtssatz für 89/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/08/0186

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/08/0357 2

Stammrechtssatz

Wurde die Frage der Versicherungspflicht bereits rechtskräftig entschieden, so sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH ändert an der Verbindlichkeit eines solchen Bescheides nichts, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht nicht neuerlich aufgerollt werden darf (Hinweis E 31.1.1985, 84/08/0138).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X03

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1989080186_19910319X03

Rechtssatz für 89/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/08/0186

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 10

Stammrechtssatz

Ist der Bescheid der einen Behörde noch nicht rechtskräftig, so ist die andere Behörde nicht daran gebunden, sondern in der Lage, die Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG eigenständig zu lösen (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0154).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X04

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1989080186_19910319X04

Rechtssatz für 89/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/08/0186

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 11

Stammrechtssatz

Die bescheiderlassende Behörde ist an eine eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über die (- nunmehrige -) Vorfrage wegen der Grundsätze 1 der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und 2 der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebunden (hier: festzustellende Beitragspflicht bei festgestellter Versicherungspflicht). Der Rechtsschutz ist im Hinblick auf die gegen den Hauptfragenbescheid zulässigen Rechtsmittel nicht beeinträchtigt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X05

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWR_1989080186_19910319X05

Entscheidungstext 89/08/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/08/0186

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Sportklubs gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Mai 1989, Zl. 3/07-12.091/10-1989, betreffend Beitragspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlagenaufwandes wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Mai 1989 lautet:

"Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 24.3.1988, GZ.: 064-Nie/K 728/87, Konto Nr. 3 009 765, festgestellt, daß die in den Beilagen des Bescheides angeführten 28 Fußballspieler, 3 Trainer, 1 Sekretärin, 2 Sektionsleiter, 1 Masseur und 2 Platzwarte in den Zeiten, die sich aus den beiliegenden Berechnungsblättern ergeben, zu den ebenfalls dort aufscheinenden Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der geltenden Fassung, der Pflichtversicherung und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes der Arbeitslosenversicherung überliegen. Gleichzeitig wurden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 1.667.504,23 zur Nachzahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Sportverein Einspruch erhoben, worüber gemäß Paragraphen 413 und 414 ASVG durch den Landeshauptmann von Salzburg zu entscheiden ist.

Spruch

Dem Einspruch des Sportvereines gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.3.1988, GZ.: 064-Nie/K 728/87, Konto Nr. 3 009 765, wird insoferne Folge gegeben, als die Versicherungspflicht für Herrn H verneint wird, wodurch sich die Nachtragsvorschreibung um S 38.537,21 vermindert.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 44, 45, 49 Absatz eins und 3 Ziff. 20, 51, 58 und 68 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als rechtlich unbedenklich bestätigt."

In der Begründung des Bescheides befaßt sich die belangte Behörde fast ausschließlich mit der Frage der Versicherungspflicht der im Spruch genannten Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, AlVG. Abschließend heißt es: "Im Hinblick auf die vorangeführten Verfahrensergebnisse teilt die Einspruchsbehörde die Ansicht der Salzburger Gebietskrankenkasse, daß die angeführten Personen in die Pflichtversicherung einzubeziehen waren und daß auf Grund der Beitragsgrundlagen, soweit sie ermittelt werden konnten, die Nachtragsvorschreibungen erstellt werden mußten.

Die sich daran anschließende Rechtsmittelbelehrung lautet:

"Gegen diesen Bescheid ist gemäß Paragraph 415, ASVG das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zulässig. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Sie ist schriftlich oder telegraphisch beim Amte der Salzburger Landesregierung, 5010 Salzburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen.

Hinsichtlich der Absprache über die Beitragspflicht ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann binnen sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde muß durch einen Rechtsanwlt unterfertigt sein."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde "insoweit ..., als dem Grunde nach die Beitragspflicht gemäß Paragraph 4, ASVG und Paragraph eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz für die in der Beilage zum Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse erwähnten Personen ausgesprochen wird, mit Ausnahme des Ausspruches die Sekretärin betreffend". Durch diesen Bescheid, so heißt es in dem mit "Beschwerdepunkt" überschriebenen Teil der Beschwerde, sei der Beschwerdeführer "im Rahmen der hier ausgeführten Anfechtung - in seinem Recht verletzt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Vereinszweckes uneingeschränkt zu ermöglichen bzw. den Vereinsmitgliedern für die Erreichung des Vereinszweckes eine Aufwandsentschädigung zu leisten, ohne daß diese der Beitragspflicht gemäß ASVG und Arbeitslosenversicherungsgesetz unterliegt". In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes in Verbindung mit der Anfechtungserklärung befaßt sich die Beschwerde ausschließlich mit der nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht bestehenden Versicherungspflicht der in der Beilage zum Bescheid der mitbeteiligten Partei erwähnten Personen.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften; die Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit der Begründung nicht vorgelegt, daß sie dem Bundesminister für Arbeit und Soziales mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht im obgenannten Bescheid vorgelegt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Wie der Gerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, dargelegt hat, ist die Anfechtung eines Beitragsbescheides ausschließlich aus dem Grund der (behauptetermaßen) mangelnden Versicherungspflicht zwar grundsätzlich zulässig, weil die Versicherungspflicht als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Litera c, AVG darstellt und die gesetzwidrige Beurteilung einer Vorfrage die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Entscheidung der Hauptfrage zur Folge hat; die Behörde ist aber bei der Beurteilung einer solchen Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Auf den Beschwerdefall übertragen bedeutet dies, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstgeber an die im Spruch getroffene Feststellung über die Versicherungspflicht der bei der Beitragsnachverrechnung erfaßten Dienstnehmer gebunden war. Die in der Beschwerde gegen die Versicherungspflicht dieser Dienstnehmer erhobenen Einwendungen sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Beitragsentscheidung zu erweisen. Da andere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der (allein angefochtenen) Beitragsentscheidung in der Beschwerde nicht erhoben wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 5 und lit. C Ziffer 7, sowie Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlagenaufwandes war abzuweisen, da die Verwaltungsakten nicht vorgelegt wurden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080186.X00

Im RIS seit

19.03.1991

Dokumentnummer

JWT_1989080186_19910319X00