Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 5

Stammrechtssatz

Die Anfechtung eines Beitragsbescheides aus dem Grund der mangelnden Versicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig, weil diese eine Vorfrage der Beitragspflicht bildet.