Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/05/0118
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §21 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §87 Abs2 idF 8200-1;
Rechtssatz
Ob ein Fehlen eines Bebauungsplanes eine Kleingarage im Seitenabstand zulässig ist oder nicht, hat die Baubehörde nach § 120 Abs 3 und Abs 4 NÖ BauO zu beurteilen. Von einem auffallenden Widerspruch zur gegebenen Bebauung kann nicht ausgegangen werden, wenn in dem in Betracht kommenden Bereich jedenfalls einige Garagen ganz oder teilweise im seitlichen Bauwich errichtet worden sind. Auch wenn ein Bebauungsplan die offene Bebauungsweise festgelegt hätte, wäre bei Einhaltung der Vorschrift des § 87 Abs 2 NÖ BauO die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand zu bejahen.Ob ein Fehlen eines Bebauungsplanes eine Kleingarage im Seitenabstand zulässig ist oder nicht, hat die Baubehörde nach Paragraph 120, Absatz 3 und Absatz 4, NÖ BauO zu beurteilen. Von einem auffallenden Widerspruch zur gegebenen Bebauung kann nicht ausgegangen werden, wenn in dem in Betracht kommenden Bereich jedenfalls einige Garagen ganz oder teilweise im seitlichen Bauwich errichtet worden sind. Auch wenn ein Bebauungsplan die offene Bebauungsweise festgelegt hätte, wäre bei Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050118.X01
Im RIS seit
03.04.2007
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
JWR_1989050118_19891010X01