Verwaltungsgerichtshof
10.10.1989
89/05/0118
Ob ein Fehlen eines Bebauungsplanes eine Kleingarage im Seitenabstand zulässig ist oder nicht, hat die Baubehörde nach Paragraph 120, Absatz 3 und Absatz 4, NÖ BauO zu beurteilen. Von einem auffallenden Widerspruch zur gegebenen Bebauung kann nicht ausgegangen werden, wenn in dem in Betracht kommenden Bereich jedenfalls einige Garagen ganz oder teilweise im seitlichen Bauwich errichtet worden sind. Auch wenn ein Bebauungsplan die offene Bebauungsweise festgelegt hätte, wäre bei Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 87, Absatz 2, NÖ BauO die Zulässigkeit einer Garage im Seitenabstand zu bejahen.