Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1989

Geschäftszahl

89/05/0118

Rechtssatz

In einem fortgesetzten Verfahren dürfen dieselben Sachverständigen tätig werden, wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 8.10.1985, 85/07/0183).