Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/05/0004

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;
BauO Wr §57 Abs2;
BauO Wr §59 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO kann nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden, nach denen die der Beh erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Die Kosten des Einlösungsverfahrens sind von der Beh auch im Hinblick auf Paragraph 44, EisbEG 1954 nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG (Hinweis E 18.11.1953, 1628 aus 1952,, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X01

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1989050004_19900626X01

Rechtssatz für 89/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/05/0004

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2959/80 E 15. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Stellt eine Partei ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren, so ist der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen; es bedarf keines weiteren Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen (Hinweis E 14.5.1957 2578/55 und 2643/55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X02

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1989050004_19900626X02

Rechtssatz für 89/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/05/0004

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §52;
AVG §76;
AVG §77 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen vorzunehmen. Daraus ist in der Zusammenschau mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG abzuleiten, daß nicht erforderliche Sachverständige nicht beizuziehen sind. Für nicht erforderliche Amtssachverständige sind keine Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X03

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1989050004_19900626X03

Rechtssatz für 89/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/05/0004

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0175 E 21. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dh dass sie also z.B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung iSd Paragraph 53, a AVG bereits bezahlt hat. Paragraph 76, Absatz eins, AVG bietet keine Handhabe dafür, die Partei zu verpflichten, eine Vergütung an den Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde aufgetragen wurde (Hinweis E vom 18.11.1953, 1628/52, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X04

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1989050004_19900626X04

Rechtssatz für 89/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/05/0004

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wurde der Antragsteller verpflichtet, den Betrag an Barauslagen unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Beh schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch deren Ersatz durch den Antragsteller nicht in Frage kommen kann (Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X05

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1989050004_19900626X05

Entscheidungstext 89/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/05/0004

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
AVG §76;
AVG §77 Abs1;
BauO Wr §57 Abs2;
BauO Wr §59 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
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  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
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Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 25. Oktober 1988, Zl. MA 64-EZ 4078/Eßling-I/86-A zu den Punkten römisch drei, römisch vier und römisch fünf, betreffend die Vorschreibung von Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfange seiner Punkte römisch drei und römisch fünf wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (Punkt römisch vier des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Kaufvertrages vom 5. Dezember 1960 bücherlicher Eigentümer von insgesamt 7 Liegenschaften inliegend im Grundbuch über die KG römisch zehn. Diese Liegenschaften wurden mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. September 1961 als Bauplätze genehmigt. Mit Plandokument 3768, Beschluß des Gemeinderates vom 20. Juli 1962, Pr.Zl. 1790/62, wurde die Widmung hinsichtlich dieser Liegenschaften in Grünland, ländliches Gebiet, abgeändert. Derzeit gilt für die Liegenschaft das Plandokument Nr. 5600, Beschluß des Gemeinderates vom 1. Februar 1980, Pr.Zl. 168/80.

Mit dem am 18. Februar 1985 beim Magistrat eingelangten Ansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Einlösung der angeführten Liegenschaften im Sinne des Paragraph 59, der Bauordnung für Wien. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einschließlich mehrerer Verhandlungen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter römisch eins gemäß Paragraph 59, Absatz eins, der Bauordnung für Wien die Einlösung von insgesamt drei Grundstücken im Gesamtausmaß von 1660 m2 durch die Gemeinde Wien gegen Entschädigung verfügt. Unter römisch zwei wurde die Höhe der Entschädigung für die Einlösung der unter Punkt römisch eins näher bezeichneten Grundstücke mit S 916.320,-- bestimmt. UNTER römisch drei wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 für die am 13. Mai 1987 abgehaltene Ortsaugenscheinverhandlung in Wien, G-Straße-R-Straße-S-Gasse S 2.240,-- an Kommissionsgebühren vorgeschrieben. UNTER römisch vier schrieb die belangte Behörde gemäß Paragraph 78, AVG 1950 in Verbindung mit Tarif römisch eins, A-Allgemeiner Teil, Ziffer 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11, dem Beschwerdeführer für die unter Punkt römisch eins genannte Einlösung eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 60,-- sowie gemäß Tarif 1 A-Allgemeiner Teil, Ziffer 4, der vorgenannten Verordnung, für die am 8. Juli 1986, am 24. Juli 1986, am 13. Mai 1987 und am 4. Dezember 1987 durchgeführten mündlichen Verhandlungen je eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 30,--, d.s. zusammen S 120,--, vor. UNTER römisch fünf wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, a AVG 1950 für das von dem von der Behörde bestellten Sachverständigen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung erstellte Gutachten vom 1. Oktober 1987 Barauslagen in der Höhe von S 23.723,--, sowie für die Teilnahme an der zur Erörterung dieses Gutachtens am 4. Dezember 1987 abgehaltenen mündlichen Verhandlung Barauslagen in der Höhe von S 3.142,--, somit insgesamt S 26.865,-- an Barauslagen vorgeschrieben. Die unter römisch drei und römisch vier genannten Beträge seien binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides mittels beigeschlossenen Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen. Der unter römisch fünf genannte Beitrag sei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides auf das Konto des Ing. Dkfm. P. St. bei der Postsparkasse einzuzahlen. Von der erfolgten Einzahlung sei die Behörde in Kenntnis zu setzen.

Gegen die PUNKTE römisch drei BIS EINSCHLIESSLICH römisch fünf des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die Beschwerde wird zunächst allgemein damit begründet, daß der Begriff der Enteignung im Paragraph 57, Absatz 2, der Bauordnung für Wien (BO) qualitativ im Sinne einer Beschränkung und Entziehung des Eigentums verstanden werden müsse. Die Durchführung der Entschädigung für den Fall des Vorliegens eines Sachverhaltes nach Paragraph 59, Absatz eins, BO habe daher so zu erfolgen, daß dem Einlösungswerber keine vermögensrechtlichen Nachteile verursacht würden. Diesen Grundsatz habe die Behörde durch die Auferlegung der genannten finanziellen Lasten mißachtet. Zu den Kommissionsgebühren wurde ausgeführt, der am 13. Mai 1987 durchgeführte Ortsaugenschein sei nicht erforderlich gewesen, da lediglich eine kurze Besichtigung der einlösungsgegenständlichen Liegenschaften erfolgt sei und die Behörde darüber hinaus keine Feststellungen vor Ort getroffen, sondern die Verhandlung in einem nahegelegenen Gasthaus fortgesetzt habe. Da der Ortsaugenschein von Amts wegen angeordnet worden sei, könnten dem Beschwerdeführer die Kommissionsgebühren hiefür nicht vorgeschrieben werden. Überdies wäre es zweckmäßiger und kostensparender gewesen, die Verhandlung nach der Besichtigung der Liegenschaften am Sitz der Behörde anstatt in einem nahegelegenen Gasthaus fortzuführen. Die Vorschreibung der Verwaltungsabgaben sei insofern ohne Rechtsgrundlage erfolgt, als die im Bescheid zitierte Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982, LGBl. Nr. 11, durch die Landesverwaltungsabgabenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1985, ersetzt worden sei. Zu den Barauslagen brachte der Beschwerdeführer vor, die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Ing. Dkfm. St. wäre nicht notwendig gewesen, weil das von ihm vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Arch. S. ohnehin den Erfordernissen des Paragraph 59, Absatz 6, BO entsprochen habe; er habe daher für die Kosten des erstgenannten Gutachtens nicht aufzukommen. Überdies hätte ihm die Behörde nur jene Kosten vorschreiben dürfen, welche durch die Schätzung der drei tatsächlich eingelösten Liegenschaften aufgelaufen seien. Statt dessen sei der Beschwerdeführer unrichtigerweise mit den Sachverständigenkosten für die Schätzung sämtlicher sieben Liegenschaften, deren Einlösung er beantragt habe, belastet worden. Die Behörde habe ihre Rechtsansicht - für ihn überraschend - während des Verfahrens insofern geändert, als für vier der vom Antrag erfaßten Liegenschaften ein Bauverbot bestanden haben sollte und somit ein Einlösungsanspruch nicht gegeben sei. Wenn die Behörde im vorliegenden Fall der Rechtsansicht gewesen sei, es habe eine Einlösung von nur drei Liegenschaften zu erfolgen, habe kein Anlaß bestanden, gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung für vier weitere Liegenschaften zu verhandeln.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Verwaltungsakt wurde zur hg. Zl. 89/05/0003 vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der grundsätzlichen Frage, ob in einem Einlösungsverfahren nach Paragraph 59, Absatz eins, der Wiener Bauordnung (BO) die Kosten von der Partei zu tragen seien oder ob als Verwaltungsvorschrift Paragraph 57, Absatz 2, BO in Betracht komme, wonach die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung den Ersatz aller dem Enteigneten und den an der enteigneten Liegenschaft dinglich Berechtigten durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen habe, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 18. November 1953, Slg. N.F. Nr. 3201/A, befaßt. In diesem Erkenntnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, daß die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, BO nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden könne, nach denen die der Behörde erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen seien. Die Kosten des Einlösungsverfahrens seien von der Behörde auch im Hinblick auf Paragraph 44, des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung solle nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergebe sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser grundsätzlichen Rechtsansicht abzugehen. Die Verpflichtung zur Kostentragung ergibt sich im Einlösungsverfahren aus Paragraph 59, Absatz eins, BO, hinsichtlich der Kommissionsgebühren aus Paragraph 77, AVG 1950 und hinsichtlich der Verwaltungsabgabe aus Paragraph 78, AVG 1950.

Für die Erlassung eines Bescheides, welcher wesentlich im Privatinteresse des Antragstellers liegt, ist gemäß Paragraph 78, AVG 1950 in Verbindung mit Tarif Nr. römisch eins, A-Allgemeiner Teil, Ziffer 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 60,-- vorzuschreiben. Nach Ziffer 4, der vorgenannten Verordnung ist für Niederschriften je eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 30,-- vorzuschreiben. Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 12. Februar 1985, Landesgesetzblatt Nr. 8, ist nach ihrem Paragraph 8, erst am 1. Mai 1985 in Kraft getreten; nach derselben Bestimmung gelten für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren die bisherigen Bestimmungen über Verwaltungsabgaben. Der Antrag auf Einlösung der Grundstücke wurde vom Beschwerdeführer am 18. Februar 1985 bei der Behörde eingebracht, das diesbezügliche Verfahren war daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8 bereits anhängig, sodaß die belangte Behörde zu Recht den Tarif der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. März 1982, Landesgesetzblatt Nr. 11, herangezogen hat.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf Punkt römisch vier des angefochtenen Bescheides bezieht, als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG 1950 können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des Paragraph 76, sinngemäß Anwendung.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, lautet:

  1. Absatz eins,Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen."

    Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Ortsaugenschein nicht beantragt, dieser sei auch nicht erforderlich gewesen, schon gar nicht in diesem Umfang, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1983, Zlen. 06/2959, 2960, 2961/80, hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn eine Partei ein bestimmtes, auf einem Rechtsanspruch beruhendes und daher mit einem sachlichen Abspruch zu erledigendes Begehren stellt, der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlung als in dem Parteibegehren eingeschlossen anzusehen ist; es bedürfe also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen, vielmehr erwachse die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, daß das das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden sei. Nun ist ja unbestritten, daß der Beschwerdeführer selbst den Antrag auf Einlösung von Grundstücken gestellt hat. Zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes scheint auch die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung nicht untunlich, können doch bestimmte Gegebenheiten nur an Ort und Stelle wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, daß grundsätzlich die Vorschreibung von Kommissionsgebühren zu Recht erfolgte. Der Niederschrift über die Verhandlung vom 13. Mai 1987, an der insgesamt 7 Beamte des Magistrates der Stadt Wien teilnahmen, ist zu entnehmen, daß nach kurzer Besichtigung der einlösungsgegenständlichen Liegenschaften die Verhandlung in einem nahegelegenen Gasthaus fortgeführt wurde. Wenngleich der Verhandlungsschrift keine Begründung für die Fortsetzung der Verhandlung in einem nahegelegenen Gasthaus zu entnehmen ist, so lassen sich dafür doch die im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis anführen, soll doch die Verhandlung möglichst rasch abgeschlossen werden. Zutreffend hat auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß eine Fortführung der Verhandlung am Sitz der Behörde einen wesentlichen Zeitverlust zur Folge gehabt hätte. Daß die Verhandlung im Gasthaus aus bestimmten Gründen länger gedauert habe, als am Sitz der Behörde, wurde nicht behauptet. Die Aktenlage bietet auch keinen Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Im Sinne des Paragraph 40, AVG 1950 kann daher davon ausgegangen werden, daß die Verhandlung an einem Ort abgehalten wurde, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erschien. Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1964, Slg. Nr. 6222/A, wonach Kommissionsgebühren für einen von Amts wegen angeordneten Ortsaugenschein der Partei dann nicht vorgeschrieben werden können, wenn die Durchführung des Ortsaugenscheines zur Erlassung des auf Grund dieser Amtshandlung erteilten Auftrages nicht erforderlich war, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil hier kein Auftragsverfahren durchgeführt wurde und überdies, wie oben ausgeführt, die Durchführung einer Augenscheinsverhandlung nicht als nicht erforderlich angesehen werden kann.

    Aus Paragraph 40, AVG 1950 ergibt sich aber auch, daß mündliche Verhandlungen unter Zuziehung der ERFORDERLICHEN Sachverständigen vorzunehmen sind. Daraus ist aber in der Zusammenschau mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 abzuleiten, daß nicht erforderliche Sachverständige nicht beizuziehen sind. Der Akt bietet keine Anhaltspunkte dafür, woraus sich beispielsweise das Erfordernis der Beiziehung eines Vertreters der MA 21 (der für Angelegenheiten der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne zuständigen Magistratsabteilung) ergeben hätte. Der Verhandlungsschrift kann auch nicht entnommen werden, daß sich der Vertreter der MA 21 während dieser Verhandlung geäußert hätte.

    Da die belangte Behörde hinsichtlich des angefochtenen Bescheidteiles Punkt römisch drei von der Rechtsansicht ausging, gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 seien dem Antragsteller unabhängig vom tatsächlichen Erfordernis der Anwesenheit der Amtssachverständigen Kommissionsgebühren vorzuschreiben, belastete sie hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren den angefochtenen Bescheidteil mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

    Barauslagen sind Aufwendungen, die der Behörde zunächst selbst erwachsen sind. Für diese Aufwendungen hat unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, daß die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinne des Paragraph 53 a, AVG 1950 bereits bezahlt hat (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1987,

Zlen. 87/03/0175, AW 87/03/0025). Eine solche Situation liegt aber im Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den im insoweit angefochtenen Bescheid angeführten Betrag unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen. Angesichts dieses Umstandes kann aber nicht davon gesprochen werden, daß der Behörde schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch ein Ersatz dieser Barauslagen durch den Beschwerdeführer nicht in Frage kommen kann. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid in seinem Punkt römisch fünf mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird darauf hingewiesen, daß gemäß Paragraph 59, Absatz 6, BO die Behörde einen oder nach Bedarf mehrere Sachverständige, die vom Oberlandesgericht zum Sachverständigen für die Bemessung von Entschädigungen in Eisenbahnenteignungsfällen bestellt sind, zur Abgabe eines Gutachtens zu beauftragen hat. Die Anerkennung eines bereits von einer Partei eingeholten Gutachtens ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen; abgesehen davon hat der Vertreter des Beschwerdeführers während der Verhandlung vom 13. Mai 1987 erklärt, daß der Antrag laut Niederschrift vom 8. Juli 1986, dem Einlösungsverfahren das im Akt befindliche Gutachten des Prof. S. vom 15. November 1985 zugrundezulegen, als gegenstandslos zu betrachten sei. Grundsätzlich erfolgte daher die Bestellung eines Sachverständigen zu Recht. Unter der Voraussetzung, daß die Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1950 erster Satz diese Barauslagen zunächst selbst getragen hat, hätten sie auch dem Grunde nach dem Beschwerdeführer mit Bescheid vorgeschrieben werden können.

Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde hinsichtlich des Punktes römisch vier des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheidteil aber hinsichtlich seiner Punkte römisch drei und römisch fünf wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dieser Verordnung ein 50 %iger Zuschlag zum Einheitssatz nicht vorgesehen ist, die 20 %ige Umsatzsteuer im pauschalierten Aufwandersatz bereits enthalten ist und Bundesstempel nur im erforderlichen Umfang zuzuerkennen waren.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050004.X00

Im RIS seit

26.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWT_1989050004_19900626X00