Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Es genügt, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch des Bescheides zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X01

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X01

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Die "Unterlassung" der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall bedarf nicht einer Umschreibung.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X02

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X02

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Bedient sich der an einem Verkehrsunfall Beteiligte eines Dritten für die Verständigung der Polizeidienststelle, so hat er sich davon zu überzeugen, ob der Bote den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X03

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X03

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VStG §29a;
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO kann nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X04

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X04

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte (Hinweis E 16.11.1988, 88/02/0145).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X05

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X06

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X06

Rechtssatz für 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verwertung einer Zeugenaussage, bzgl welcher gem Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, AVG eine Verweigerung der Aussage zulässig wäre, ist nicht unzulässig.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X07

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1989020183_19900124X07

Entscheidungstext 89/02/0183

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/02/0183

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs1 litb;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960;
VStG §29a;
VStG §44a lita;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VStG § 29a heute
  2. VStG § 29a gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. VStG § 29a gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  4. VStG § 29a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 29a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 29a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

N gegen Niederösterreichische Landesregierung vom 13. September 1989, Zl. I/7-St-H-88401, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 17. Dezember 1987 gegen 3.00 Uhr

a) auf einem näher beschriebenen Ort in Krems ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in bestimmter Richtung gelenkt und b) nach einem an einem näher zitierten Ort stattgefundenen Verkehrsunfall, mit dem der Beschwerdeführer in ursächlichem Zusammenhang gestanden und bei dem ein anderer Pkw sowie ein Baum beschädigt worden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die Unfallsmeldung bei der nächsten Gendarmeriedienststelle erstattet, obwohl es nach dem Unfall zu keinem Nachweis des Namens und der Anschrift mit dem Geschädigten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu a) nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und zu b) nach Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zur Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entspricht der diesbezügliche, im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950. Einerseits genügt es nämlich, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zlen. 88/02/0215, 0216), andererseits bedarf die "Unterlassung" der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall keineswegs der vom Beschwerdeführer vermißten Umschreibung.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen "Auftrag", betreffend die Vornahme der Verständigung, beruft, welchen er zwei Freunden erteilt habe, so ist es zwar richtig, daß diese Pflicht u.a. auch durch einen Dritten erfüllt werden kann; das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag im Sinne des Gesetzes befolgt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02/0218). Daß der Beschwerdeführer sich diese Überzeugung verschafft hat, wird von ihm nicht einmal behauptet.

Zu Unrecht führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die Behörde habe entgegen der Vorschrift des Paragraph 29, (richtig wohl: Paragraph 29 a,) VStG 1950 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Strafsache an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land nicht befolgt. Der Beschwerdeführer übersieht dabei nämlich, daß das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO 1960 nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden kann vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, Seite 662, unter Ziffer 16 zitierte hg. Vorjudikatur).

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs anlangt, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten: Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm von der (ersuchten) Behörde mit Schreiben vom 29. August 1989 lediglich eine Frist von 4 Werktagen zugestanden worden, ist im Ergebnis unzutreffend. Vielmehr räumt er selbst ein, daß ihm bereits am 22. August 1989 Akteneinsicht gewährt worden war. Durch die Setzung der Frist bis 5. September 1989 in dem erwähnten Schreiben hatte der Beschwerdeführer somit ohnedies eine Frist von zwei Wochen

zur Verfügung. Dem Antrag des Beschwerdevertreters vom 22. August 1989, eine Frist von einem Monat zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen, weil "erhebliche Aussagedifferenzen abzuklären sind und sich der Beschuldigte auf einem Auslandspraktikum befindet" mußte die belangte Behörde entsprechend ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid schon im Hinblick auf die mangelnde Konkretisierung nicht Folge geben. Vielmehr ist der von der belangten Behörde zu diesem Antrag hergestellte Bezug zur Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 5, VStG 1950 nicht von der Hand zu weisen. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1968, Zl. 1221/67, und vom 23. Februar 1966, Zl. 2114-2116/65, 2118/65, ist für ihn im Hinblick auf einen anders gelagerten Sachverhalt nichts gewonnen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin bezüglich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Zur Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO:

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Parteiengehör sowie der Bestimmung des Paragraph 29 a, VStG 1950 sei zunächst auf die obigen Darlegungen zu Paragraph 4, Absatz 5, StVO verwiesen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit der Stellungnahme des Beschwerdeführers in bezug auf sein Körpergewicht zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Tat (in Verbindung mit dem amtsärztlichen Gutachten, betreffend die Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers).

Aktenwidrig ist, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist, die Behauptung des Beschwerdeführers, daß ihm die Aussage des Zeugen Sp. nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Im übrigen wäre selbst dann, wenn das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe, für ihn nichts gewonnen, weil die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht erkennbar ist.

Der Zeuge Sp. wurde sehr wohl am 25. Jänner 1989 zur "getrunkenen Alkoholmenge" vernommen. Einer neuerlichen Einvernahme des Meldungslegers und der Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr alkoholisiert gewesen sei, bedurfte es schon deshalb nicht, weil der belangten Behörde die mit dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 1987 aufgenommene Niederschrift zur Verfügung stand, in welchem der Beschwerdeführer den Zeitraum des Alkoholkonsums und die Menge desselben eingeräumt hat. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß es nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0145) der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen; dies auch dann, wenn ersteres belastend, letzteres hingegen entlastend sein sollte. Was im übrigen die Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so sei auf die hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) verwiesen. Diesbezüglich hält der angefochtene Bescheid einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Dies insbesondere auch in Hinsicht auf das dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 6. Juli 1989 zugrundeliegende Körpergewicht des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer dürfte der Begriff des unzulässigen "Erkundungsbeweises" fremd sein, wenn er die diesbezügliche Frage des Gendarmeriebeamten an ihn als solchen bezeichnet. Was aber die Berücksichtigung der Aussage des Schularztes des Beschwerdeführers, betreffend das Körpergewicht des Beschwerdeführers, anlangt, so ist für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die mangelnde Belehrung über die Vorschrift des Paragraph 49, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 schon deshalb nichts gewonnen, weil die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1984, Zl. 84/10/0191, 0192). Solches liegt aber im gegebenen Fall nicht vor.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seinem Begehren auf Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen sei nicht stattgegeben worden, ist schlechthin unverständlich, konnte sich doch die belangte Behörde auf das Gutachten des ihr beigegebenen ärztlichen Amtssachverständigen vom 6. Juli 1989 stützen, an dessen Qualifikation zu zweifeln kein Anhaltspunkt besteht. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen die Richtigkeit dieses Gutachtens (insbesondere in Hinsicht auf die Befundaufnahme) bestreitet, so war darauf nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei - auch darauf wird in der Gegenschrift der belangten Behörde zutreffend verwiesen - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen war die belangte Behörde schon deshalb nicht verpflichtet, auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides einzugehen, weil der Erstbehörde ein - auch vom Beschwerdeführer als wesentlich erachtetes - Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen noch gar nicht vorlag.

Die Beschwerde erweist sich sohin auch bezüglich der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung Meldepflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020183.X00

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2013

Dokumentnummer

JWT_1989020183_19900124X00