Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Geschäftszahl

89/02/0183

Rechtssatz

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich einer Übertretung nach der StVO kann nur innerhalb desselben Bundeslandes an eine andere Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten werden.