Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Geschäftszahl

89/02/0183

Rechtssatz

Bedient sich der an einem Verkehrsunfall Beteiligte eines Dritten für die Verständigung der Polizeidienststelle, so hat er sich davon zu überzeugen, ob der Bote den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat.