Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Geschäftszahl

89/02/0183

Rechtssatz

Es genügt, das wesentliche Tatbestandselement des ursächlichen Zusammenhanges mit erfolgten Beschädigungen im Spruch des Bescheides zu nennen, ohne an dieser Stelle nähere Umstände über den Unfallhergang auszuführen (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0215).