Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/02/0173

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Rechtssatz

Die Vermutung, es sei nicht die Geschwindigkeit des vom Besch gelenkten, sondern jene eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemessen worden, löst keine weitere Ermittlungspflicht der Beh aus (Hinweis E 17.2.1989, 88/18/0372).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020173.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989020173_19900221X01

Rechtssatz für 89/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/02/0173

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0135 E 10. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 4, Verordnung der Bundesregierung vom 28.12.1925, Bundesgesetzblatt 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei ergibt sich nicht, dass nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen ist, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handelt, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre; dies gilt nur für den die Erledigung Genehmigenden.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020173.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989020173_19900221X02

Rechtssatz für 89/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0173

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020173.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1989020173_19900221X03

Entscheidungstext 89/02/0173

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/02/0173

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 3. Oktober 1989, Zl. VerkR-9710/2-1989-II/Aum, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Juni 1987 um 14.41 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße 133 von A. kommend in Richtung Linz gelenkt und im Ortsgebiet von St. bei km 9,8 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 und die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, (über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei) die Rechtsqualität der angefochtenen Erledigung vom 3. Oktober 1989 als "Bescheid" bestreitet, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135 Bezug genommen, in welchem der Gerichtshof einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters bei einem analogen Sachverhalt nicht gefolgt ist.

Zur Rüge des Beschwerdeführers, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, jene Teile des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides zu wiederholen, welche sie sich zu eigen macht. Im vorliegenden Fall hat sie (zulässigerweise) diesen Spruch dahin ergänzt, daß sie den Tatort näher umschrieben hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe in der Berufung die Behauptung aufgestellt, daß der Meßstrahl des die Geschwindigkeit messenden Radargerätes nicht den von ihm gelenkten Pkw, sondern ein auf dem Radarfoto ersichtliches Kraftfahrzeug aus der Gegenrichtung getroffen habe. Die belangte Behörde habe dazu kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern in der Begründung des Bescheides (lediglich) dargelegt, daß in diesem, vom Beschwerdeführer behaupteten Fall der Buchstabe "F" auf dem Lichtbild aufscheinen müßte.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde bereits auf die von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungen stützen konnte, welche nicht nur eine Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich eingeholt hatte, wonach bei Messung der Geschwindigkeit von entgegenkommenden Fahrzeugen am Radarfoto der Buchstabe "F" aufscheinen müßte, sodaß das im Gegenverkehr sichtbare Fahrzeug nicht im Meßbereich des Radargerätes gewesen sei, sondern auch die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten als Zeugen einvernehmen ließ, welche übereinstimmend u.a. ausgesagt hatten, im gegenständlichen Falle sei nur die Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge gemessen worden, die sich (so wie das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug) von der Antenne wegbewegt hätten, wobei die Bedienungsanleitung genauestens eingehalten und die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Die Vermutung des Beschwerdeführers, daß der Meßstrahl des Radargerätes nicht die Fahrgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Pkws, sondern jene des entgegenkommenden Pkws gemessen habe, blieb hingegen im Abstrakten und vermochte keine weitere Pflicht der belangten Behörde zu Ermittlungen herbeizuführen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0372). Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist daher nicht berechtigt; ebensowenig kann der von ihm behauptete, diesbezügliche Begründungsmangel wesentlich sein, wozu im übrigen bemerkt wird, daß die These des Beschwerdeführers, bei nicht nachvollziehbarer Begründung liege "kein Bescheid" vor, jedweder Stütze entbehrt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Beglaubigung der Kanzlei Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020173.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWT_1989020173_19900221X00