Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Geschäftszahl

89/02/0173

Rechtssatz

Die Vermutung, es sei nicht die Geschwindigkeit des vom Besch gelenkten, sondern jene eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemessen worden, löst keine weitere Ermittlungspflicht der Beh aus (Hinweis E 17.2.1989, 88/18/0372).