Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1972 hat ebenso wie § 22 Abs 5 UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht bloß aus sogenannten "Innenumsätze" entstanden aus Lieferungen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen vom selben Unternehmer betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (hier: Viehhandel und Schlachthof), herrühren.Die Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1972 hat ebenso wie Paragraph 22, Absatz 5, UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht bloß aus sogenannten "Innenumsätze" entstanden aus Lieferungen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen vom selben Unternehmer betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (hier: Viehhandel und Schlachthof), herrühren.