Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

13.12.1983

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 7: Ab Veranlagungsjahr 1982
(BGBl. Nr. 620/1981 Abschn. IV Art. II Abs. 3)

Text

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 16 und des Paragraph 11, sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Absatz eins bis 5 gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.

  1. Absatz 2Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage A nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vH der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 oder Paragraph 12, Absatz 10 und 11 geschuldet werden oder die sich nach Paragraph 16, ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
  2. Absatz 3Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 30, des Bewertungsgesetzes 1955.
  3. Absatz 4Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
  4. Absatz 5Führt der Unternehmer neben den im Absatz eins, angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, zu behandeln.
  5. Absatz 6Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absatz eins bis 5, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3,5 Millionen Schilling nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Absatz eins bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 900 000 S nicht übersteigt.

Schlagworte

Pauschalierung, Tierzuchtbetrieb

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12047524

Alte Dokumentnummer

N3198119515S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P22/NOR12047524

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