Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1989

Geschäftszahl

88/15/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0215 E 30. März 1987 VwSlg 6205 F/1987 RS 5

Stammrechtssatz

Die Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1972 hat ebenso wie Paragraph 22, Absatz 5, UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht bloß aus sogenannten "Innenumsätze" entstanden aus Lieferungen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen vom selben Unternehmer betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (hier: Viehhandel und Schlachthof), herrühren.

Beachte

Besprechung in:

ÖstZB 1990, 18;