Verwaltungsgerichtshof
17.04.1989
88/15/0159
GRS wie 85/15/0215 E 30. März 1987 VwSlg 6205 F/1987 RS 5
Die Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 11, UStG 1972 hat ebenso wie Paragraph 22, Absatz 5, UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht bloß aus sogenannten "Innenumsätze" entstanden aus Lieferungen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen vom selben Unternehmer betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (hier: Viehhandel und Schlachthof), herrühren.
Besprechung in:
ÖstZB 1990, 18;