Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.